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Die disruptive Kraft von Fintech Rechtsanwalt: So geht es weiter mit dem Provisionsabgabeverbot

Arndt Tetzlaff, Partner bei SKW Schwarz Rechtsanwälte
Arndt Tetzlaff, Partner bei SKW Schwarz Rechtsanwälte

In dem vom OLG entschiedenen Fall ging es um ein InsureTech-Unternehmen, das als Online-Versicherungsmakler Versicherungsverträge vermittelt, und das die Hälfte der von den Versicherern bezogenen Provisionen an die Versicherungsnehmer auszahlt. Mit dem sich daraus ergebenden Preisvorteil warb das InsureTech.

Hiergegen klagte ein Maklerverband als Interessenvertreter der traditionellen Vermittlungsbranche und berief sich auf das Provisionsabgabeverbot von 1934. Das OLG wie zuvor schon das Landgericht wies den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch mit der Begründung zurück, das Provisionsabgabeverbot sei unwirksam. 

Hintergrund

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Das Verbot, nach dem es Versicherungsunternehmen und Vermittlern untersagt ist, den Versicherungsnehmern in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren, wurde auf Grundlage einer Verordnungsermächtigung in den Jahren 1934 und 1982 erlassen. Mit der Novelle des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) zum 1. Januar 2016 ist sein Ende bereits beschlossene Sache. Das Provisionsabgabeverbot in seiner gegenwärtigen Form wurde bereits zum 1. Juli 2017 durch eine Verordnung vom 16. Dezember 2015 aufgehoben. Allerdings wird das Verbot bereits seit Jahren nicht mehr vollzogen, da die Rechtsprechung die Verbotsverordnungen für unwirksam erklärt hat. 

Bereits im Jahr 2011 stellte das Verwaltungsgericht Frankfurt in einem Bußgeldverfahren fest (Az. 9 K 105/11.F), dass das Provisionsabgabeverbot nicht hinreichend bestimmt und damit unwirksam ist. Das Gericht meinte zudem, dass erhebliche Zweifel bestehen, ob der Eingriff in die Berufsfreiheit durch dieses Verbot verfassungs- oder unionsrechtlich zulässig ist. Die damals beklagte Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nahm ihre Revision gegen das Urteil zurück und führte ein Konsultationsverfahren durch.

Danach kam die BaFin zu dem Ergebnis, dass keine zwingenden Gründe dafür bestünden, das Verbot aufzuheben. Es müsse aber - auch unter Berücksichtigung des Urteils des VG Frankfurt - modifiziert oder alternativ ganz oder teilweise aufgehoben werden. Seitdem hat die BaFin keine Verstöße gegen das Verbot mehr verfolgt. 

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