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Die disruptive Kraft von Fintech Rechtsanwalt: So geht es weiter mit dem Provisionsabgabeverbot

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Verbot in der Praxis

In der Praxis hat sich das Provisionsabgabeverbot durch das Urteil des OLG Köln nunmehr auch unter dem Aspekt des Wettbewerbsrechts und damit insgesamt erledigt. Soweit trotzdem öffentlich behauptet wird, das Verbot werde ausdrücklich bis zum 1. Juli 2017 aufrechterhalten, dient dies offensichtlich der Irreführung. 

Damit ist jedoch nicht die Frage beantwortet, ob das totgesagte Verbot nicht vielleicht in modifizierter Form wiederauferstehen könnte. In die zum 1. Januar 2016 in Kraft getretene Novelle des VAG ist die Ermächtigung für einen Neuerlass des Verbots unverändert übernommen worden (BT-Drs. 18/2956 Seite 290). Ob das Provisionsabgabeverbot wiedereingeführt wird, ist damit zunächst eine Frage des politischen Willens. 

Die Bundesregierung soll im Rahmen der Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie (Insurance Distribution Directive – IDD) bis spätestens Ende Februar 2018 prüfen, ob bzw. welche Regelungen das Provisionsabgabeverbot ersetzen sollen. Die IDD enthält hierzu keine konkreten Regelungen. Nach der Richtlinie müssen sich aber auch alle Provisionsregelungen daran messen lassen, ob sie insgesamt dem Verbraucherschutz dienen.

Offen bleibt damit, ob es gelingen kann, ein Provisionsabgabeverbot so zu gestalten, dass es die Bedenken der Rechtsprechung und des Bundeskartellamtes aufnimmt sowie allen verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben genügt, während die IDD den Mitgliedstaaten ein generelles Provisionsverbot ausdrücklich ermöglicht. 

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