„Die Großen lässt man laufen“ Votum-Verband kommentiert Check24-Urteil
Das Online-Vergleichsportal Check24 hat mit den sogenannten Jubiläumsdeals das gesetzliche Sondervergütungsverbot verletzt. Das entschied das Landgericht München I mit seinem Urteil vom 4. Februar 2020 (DAS INVESTMENT berichtete). Damit gaben die Richter der Klage des Bundesverbands Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) statt.
Der Finanzdienstleister-Verband Votum begrüßt das Urteil „welches sich klar gegen Versuche stellt, das gesetzlich verankerte Provisionsabgabeverbot zu umgehen“ und nimmt es als Anlass, das Vorgehen der Bafin in diesem und ähnlichen Fällen zu kritisieren.
Bafin misst mit zweierlei Maß
Während die Finanzaufsicht bei dem relativ unbedeutenden Insurtech Gonetto umgehend auf den Plan getreten sei und die von ihr beaufsichtigten Versicherungsunternehmen aufforderte, die Zusammenarbeit einzustellen, sei die bei Check24 „merkwürdig zurückhaltend“ gewesen, so der Verband. Nicht einmal eine Missbilligung sei von der Behörde gekommen.
Hallo, Herr Kaiser!
Die Entscheidung des Landgerichts München I sei ein klarer Fingerzeig für die Bafin, die bei Gonetto und Check24 mit zweierlei Maß gemessen habe, so Votum weiter. „Die Kleinen hängt man, die Großen lässt man laufen“.
Mit dem Vorwurf konfrontiert, habe die Bafin lediglich erklärt, dass man bei der Prüfung des Check24-Falls zu einer abweichenden Rechtsbeurteilung gelangt sei. Für Votum eine unzureichende Begründung, die darüber hinaus Bafins Eignung zur Aufsicht über Finanzanlagenvermittler in Frage stellen würde.