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"Die Lücke wird kleiner und der Anlegerschutz größer“ BVI über IDD und Mifid II

Nach der grundsätzlichen politischen Einigung auf ein neues Regelwerk für den Versicherungsvertrieb liegt seit Dienstag nun ein ausformulierter Textentwurf der „Insurance Distribution Directive“ (IDD) vor. Die Richtlinie regelt unter anderem Verhaltensstandards und Informationspflichten für die Vermittler von Versicherungsanlageprodukten, zu denen auch kapitalbildende Lebensversicherungen zählen. 

Im Sinne der übergreifenden PRIIPs-Initiative sollen dabei die Vertriebsvorschriften in der IDD an die Vorgaben für den Finanzvertrieb in Mifid II angepasst werden, berichtet der deutsche Fondsverband BVI. Gut so, kommentiert der Verband. 

Denn dadurch werde die Diskrepanz zwischen Mifid und IDD kleiner.


BVI: „Der Unterschied im Anlegerschutzniveau zur Finanzmarktrichtlinie MiFID wird durch die Verabschiedung der IDD verringert. Positiv ist insbesondere, dass die Ermächtigung zum Erlass von Level-2-Maßnahmen für alle wesentlichen Vorschriften zum Anlegerschutz gelten soll. Dies ermöglicht eine weitere Annäherung an die MiFID-II-Standards im Rahmen der technischen Umsetzung. Vor diesem Hintergrund fällt auch die Abweichung in den Standards für die Zulässigkeit von Zuwendungen zunächst weniger ins Gewicht.

Nach dem Text der IDD sollen Zuwendungen zulässig sein, wenn sie sich nicht nachteilig auf die Qualität der Dienstleistung auswirken; das Kriterium der Qualitätsverbesserung ist nicht vorgesehen. Anders als MiFID II enthält die IDD allerdings keine EU-einheitlichen Standards zum Schutz des Status als unabhängiger Berater. Die Mitgliedsstaaten können die Anforderungen an die unabhängige Beratung auf nationaler Ebene regeln.“

Vergleichbare Regeln im Vertrieb von Fonds- und Versicherungsprodukten schützen die Anleger

BVI: „Damit Verbraucher eine fundierte Entscheidung treffen können, müssen im Vertrieb vergleichbare Regeln gelten. Auch die Kosten von Finanzprodukten müssen vergleichbar sein. Das dient dem Wettbewerb und schützt die Anleger. Nach heutigem Stand reicht der Verbraucherschutz der IDD noch nicht umfassend an das MiFID-Niveau heran. Diese Lücke muss weiter geschlossen werden.“

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