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Die passende Gesellschaftsform für Maklerbüros Was für und gegen eine Makler-GmbH spricht

Größter Vorteil der GmbH ist, so Unternehmensberater Peter Schmidt, dass im Todesfall des Maklers alle Verträge mit Kunden und Versicherern erhalten bleiben. So verlieren weder Maklermandate noch Courtagezusagen ihre Gültigkeit, was bei einer Personengesellschaft geschehen würde.
Allerdings, so Schmidt, helfe die GmbH an dieser Stelle nur weiter, wenn die Erben schnell einen neuen Geschäftsführer finden, der den Betreuungspflichten gegenüber den Kunden zeitnah nachkommen kann.

Was spricht noch für die GmbH?

Will der Makler sein Unternehmen verkaufen oder einen Dritten beteiligen, dann bietet die GmbH die rechtliche Grundlage, um das vertraglich recht einfach umsetzen zu können.

Zudem sei die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Makler müssten jedoch beachten, dass dies nicht für die Haftung bei fahrlässiger Pflichtverletzung als Sachverwalter des Kunden gelte. Hier hafte der Makler weiterhin mit seinem Privatvermögen. Lediglich eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung könne das Problem mildern.

Die Kehrseite der Medaille – die Kosten

Die Gründung einer GmbH erfordert ein gewisses Startkapital. Für Registrierung, Satzung und Rechtsberatung können Kosten zwischen 5.000 und 8.000 Euro entstehen. Zusätzlich benötigt der Makler ein Stammkapital, das sich aus Bar- und Sachwerten zusammensetzt.

Wer das Stammkapital nicht aufbringen kann, dem bliebe alternativ der Umstieg auf die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG). Was jedoch sowohl bei der GmbH als auch bei der UG für weitere Kosten sorgt, sind die Pflicht zur Buchführung und Bilanzierung. Allein dafür müssten Makler einen Betrag zwischen 4.000 und 6.000 Euro jährlich einplanen.

Generell gelte deshalb, dass der Umsatz des Maklerunternehmens in einem realistischen Verhältnis zu den Gründungs- und Folgekosten stehen müsse.

Die Lösung: Zukunftssichere Maklerverträge

Wenn Makler ihre Verträge an das individuelle Geschäftskonzept anpassen und um eine entsprechende Datenschutzerklärung ergänzen, so Schmidt weiter, können sie schon im Vorhinein Probleme klären. Das gelte vor allem für Fragen, die im Todes- oder Krankheitsfall auf die Angehörigen zukommen.

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