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Die Pflichten gehen weit Das müssen Versicherungsmakler über das Sachwalter-Urteil wissen

Rechtsanwalt Jens Reichow klärt Versicherungsmakler über das Sachwalter-Urteil des BGH aus dem Jahr 1985 auf.
Rechtsanwalt Jens Reichow klärt Versicherungsmakler über das Sachwalter-Urteil des BGH aus dem Jahr 1985 auf. | Foto: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft

Grundlage der Haftung des Versicherungsmaklers ist in vielen Bereichen die sogenannte Sachwalterentscheidung des BGH vom 22.05.1985 (Az.: IVa ZR 190/83). Mit dieser Entscheidung formulierte der BGH nicht nur Teile des Pflichtenkreises des Versicherungsmaklers aus, sondern traf auch eine wesentliche Entscheidung zur Frage der Beweislast bezüglich der Kausalität zwischen Pflichtverletzung des Versicherungsmaklers und eingetretenem Schaden. Wir haben die Entscheidung daher nochmals aufgearbeitet.

Der Fall

In dem Fall des BGH hatte ein Versicherungsmakler es unterlassen, ein Warenlager gegen das Risiko des Einbruchsdiebstahls zu versichern. Unstreitig hatte er einen solchen Auftrag vom Versicherungsnehmer erhalten. Die Eindeckung des Risikos verzögerte sich indes, da der Versicherungsnehmer plante das Warenlager zu verlegen. Der Versicherungsmakler vermittelte daraufhin lediglich einen vorläufigen Deckungsschutz.

Nachdem das Warenlager verlegt wurde, benötigte der Versicherungsmakler zur endgütigen Absicherung des Risikos noch eine Sicherungsbeschreibung des neuen Lagers. An die Beibringung dieser Sicherungsbeschreibung erinnerte er den Versicherungsnehmer regelmäßig und verlängerte parallel den vorläufigen Deckungsschutz. Nach mehrfachen Verlängerungen des vorläufigen Deckungsschutzes lehnte jedoch der Versicherer irgendwann eine weitere Verlängerung ab. Hierüber informierte der Versicherungsmakler den Versicherungsnehmer nicht. Das Warenlager blieb daher unversichert.

Nach Ablauf der vorläufigen Deckung kam es alsdann zu einem Einbruchdiebstahl. Den hierdurch entstandenen Schaden verlangte der Versicherungsnehmer vom Versicherungsmakler ersetzt. Zu Recht wie der BGH urteilte.

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Sachwalter-Pflichten gehen weit

Der Eingangssatz des BGH ist Programm: Die Pflichten des Versicherungsmaklers gehen weit. Und so schreibt der BGH in seinem Urteil dem Versicherungsmakler ein weiten Tätigkeitsumfang in sein Pflichtenkatalog. Wörtlich heißt es beim BGH:

„Er wird regelmäßig vom VN beauftragt und als sein Interessen- oder sogar Abschlußvertreter angesehen (Prölss/Martin, 23. Aufl. Anh. zu §§ 43 – 48 Anm. 1 und 2; Bruck/Möller, aaO Anm. 40). Er hat als Vertrauter und Berater des VN individuellen, für das betreffende Objekt passenden Versicherungsschutz oft kurzfristig zu besorgen (Gauer aaO S. 35). Deshalb ist er anders als sonst der Handels- oder Zivilmakler dem ihm durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag verbundenen VN gegenüber üblicherweise sogar zur Tätigkeit, meist zum Abschluß des gewünschten Versicherungsvertrages verpflichtet (Trinkhaus, aaO S. 131; Gauer aaO S. 35; Bruck/ Möller, aaO Anm. 53 und 55). Dem entspricht, dass der Versicherungsmakler von sich aus das Risiko untersucht, das Objekt prüft und den VN als seinen Auftraggeber ständig, unverzüglich und ungefragt über die für ihn wichtigen Zwischen-und Endergebnisse seiner Bemühungen, das aufgegebene Risiko zu platzieren, unterrichten muss (Gauer aaO 5. 45/46 und 54). Wegen dieser umfassenden Pflichten kann der Versicherungsmakler für den Bereich der Versicherungsverhältnisse des von ihm betreuten VN als dessen treuhänderähnlicher Sachwalter (Trinkhaus, aaO S. 132 m.W.N. in Fn 21) bezeichnet und insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden.“

Der BGH stellt den Versicherungsmakler mit seiner Entscheidung damit auf die gleiche Stufe wie sonstige Berater, also zum Beispiel Rechtsanwälte und Steuerberater. Anders als der Versicherungsvertreter, der eben im Auftrag des Versicherers tätig wird, trifft den Versicherungsmakler damit die Pflicht die Interessen des Versicherungsnehmers wahrzunehmen. Vorrangiges Interesse des Versicherungsnehmers ist aber für das zu versichernde Risiko Versicherungsschutz zu erlangen. Die Besorgung eben jenes Versicherungsschutzes ist daher auch die Haupttätigkeitsverpflichtung des Versicherungsmaklers. 

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