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Die Pflichten gehen weit Das müssen Versicherungsmakler über das Sachwalter-Urteil wissen

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Beweislast bezüglich der Kausalität

Aus der Stellung als treuhänderähnlicher Sachwalter folgt auch, dass den Versicherungsmakler die Beweislast  dafür trifft, dass der Schaden auch bei vertragsgerechter Erfüllung seiner Aufklärungs- und Beratungspflichten eingetreten wäre.

Soweit der Versicherungsmakler also behauptet, der Versicherungsnehmer hätte sich ohnehin über den erteilten Rat hinweggesetzt und die Absicherung eines Risikos entgegen der Empfehlung des Versicherungsmaklers unterlassen, so ist er hierfür beweisbelastet. Dieser Beweis ist regelmäßig kaum zu erbringen, da hierfür der innere Wille des Versicherungsnehmers nachgewiesen werden müsste. Tritt dieser Wille nicht in geäußerter Form nach außen, wird der Versicherungsmakler einen solchen Beweis kaum erbringen können.

Fazit

Das Versicherungsmaklerrecht wurde gerade in den vergangenen Jahren stark durch die VVG-Novelle und die EU-Vermittlerrichtlinie geprägt. Die durch den BGH mit seiner Sachwalter-Entscheidung geprägten Grundsätze gelten jedoch fort und sollten von jedem Versicherungsmakler beachtet werden. Der BGH hat mit seiner Entscheidung auch klargestellt, welche Unterschiede sich zur Haftung des Versicherungsvertreters ergeben, welcher eben als Vertriebsorgan des Versicherers nicht als Sachwalter des Versicherungsnehmers tätig wird und für den der weite Pflichtenkreis des Versicherungsmaklers aus der Sachwalter-Entscheidung daher nicht gilt. Versicherungsvermittler sollten daher gerade zu Beginn der eigenen Tätigkeit gut abwägen, welchen rechtlichen Status – Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter – sie annehmen wollen. 

Über den Autor:

Jens Reichow ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

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