Viele BSV-Anbieter haben das bereits getan. Der Branchenverband GDV hat im Dezember 2020 Musterbedingungen veröffentlicht, die für die Zukunft Klarheit schaffen sollen. Interessierte Versicherer können aus sechs alternativen Bedingungsvarianten die für sich und ihre Zielgruppen passende auswählen.

Sie unterscheiden sich insbesondere bei den versicherten Krankheiten. Alle eint jedoch, dass der Versicherer die Schäden trägt, wenn im Betrieb zufällig eine definierte Krankheit oder ein definierter Krankheitserreger auftritt und der Betrieb per Einzelverfügung geschlossen wird, um das Ausbreiten zu verhindern. „Dieses zufällige Ereignis ist kalkulier- und damit versicherbar“, so der GDV. Werden jedoch Betriebe flächendeckend per Allgemeinverfügung geschlossen, etwa um Kontaktbeschränkungen durchzusetzen oder aus Erwägungen des Gesundheitsschutzes, trägt der Versicherer diese Schäden nicht. Das gilt auch für Pandemien.

Alle zwölf von DAS INVESTMENT befragten Versicherer (siehe Tabelle) haben ihre AGB bereits dahingehend aktualisiert und Leistungen infolge von Pandemien, Epidemien und Allgemeinverfügungen ausgeschlossen. Zudem haben viele Versicherer ihre BSV-Policen weiterentwickelt. „Wir haben jetzt alle im Infektionsschutzgesetz aufgeführten Krankheiten mitversichert, anstatt – wie im Altprodukt – auf eine abschließende Auflistung der versicherten Krankheiten in den AVB zu verweisen“, erklärt eine Allianz-Sprecherin. Damit sei in der neuen BSV auch Covid-19 nach Beendigung der Pandemie mitversichert, sofern der Kunde aufgrund einer behördlichen Anordnung wegen eines Corona-Vorfalls im versicherten Betrieb schließen muss.

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Auch die Axa hat zusätzlich zu den aktuell im Gesetz aufgeführten auch neu aufkommende meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger automatisch mitversichert – und zwar zum bisherigen Preis. Die Basler hat nach eigenen Angaben unter anderem eine Klarstellung zur Erwirtschaftung von Teilumsätzen bei teilweiser behördlicher Betriebsschließung in die AGB aufgenommen. Die Ergo hat die maximal mögliche Versicherungssumme für Schließungsschäden auf 5 Millionen Euro und die Entschädigungsgrenze für Schließungsschäden von 8,3 Prozent auf 20 Prozent erhöht.