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Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Diese Klausel sorgt für Beruhigung bei Versicherungsmaklern

Prüfender Blick ins Kleingedruckte
Prüfender Blick ins Kleingedruckte: Für Versicherungsmakler ist es positiv, wenn der Vermögensschadenhaftpflichtversicherer auf sein Sonderkündigungsrecht nach einem Schadenfall verzichtet. | Foto: Foto von Sora Shimazaki von Pexels

Gemäß Paragraf 111 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kann nach Anerkennung oder Ablehnung eines Versicherungsfalles jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, muss er eine Frist von einem Monat einhalten.

In der Praxis bedeutet das: Findet der Versicherungsmakler innerhalb dieses Monats keinen neuen Versicherer, wird die Industrie- und Handelskammer (IHK) als Erlaubnisbehörde ihm mangels Nachweises der gesetzlichen Pflichtversicherung die Erlaubnis entziehen.

Aus diesem Grund ist für viele Versicherungsmakler der Verzicht des Versicherers auf dessen Sonderkündigungsrecht im Schadenfall ein wichtiges Kriterium bei der Auswahl des Anbieters seiner Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH). Doch dadurch reduziert sich die Auswahl auf nur wenige Anbieter.

Ordentliche Vertragskündigung

Natürlich bleibt dem Versicherer, wie auch dem Versicherungsnehmer, immer das Recht, den Vertrag ordentlich zum Ablauf zu kündigen. Doch der Vorteil des Verzichts auf die schadenfallbedingte Kündigung ist deutlich: Hat der Versicherungsmakler einen Drei-Jahres-Vertrag abgeschlossen, ist er mindestens für die gesamte vereinbarte Versicherungsdauer in Sicherheit.

Gerade für Existenzgründer, bei denen das Gefahrenpotenzial eines Vermögensschadens grundsätzlich höher ist, ist dies von großer Wichtigkeit. Hinzu kommt, dass es im Worst-Case-Szenario auch zu zwei in kurzer Zeit aufeinander folgenden Schäden kommen kann.

Der Anschlussvertrag

Versicherungsmakler wissen zudem, dass es bei der Suche nach einem Anschlussvertrag sehr wichtig ist, ob der Versicherer eine schadenfallbedingte Kündigung innerhalb von einem Monat ausgesprochen hat oder ob man mit ihm vereinbaren kann, dass der Versicherungsnehmer den Vertrag von sich aus zum nächsten Ablaufdatum kündigt.

Einige VSH-Deckungskonzepte beinhalten auch ein sogenanntes Anhörungsrecht des Deckungskonzeptanbieters, wenn der Versicherer den Vertrag des Versicherungsmaklers nach einem Schadenfall kündigen möchte.

Argumente der Anbieter

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Wenn der Versicherer im Interesse der Versichertengemeinschaft einem einzelnen Versicherten kündigen möchte, so deckt sich das in der Regel mit dem Interesse des Anbieters. Man will ja schließlich nicht die Schadenquote des Gesamtbestands gefährden oder das Verhältnis zu einem langjährigen Kooperationspartner trüben.

Verglichen mit einem solchen Anhörungsverzicht stellt der Kündigungsverzicht ein klares Statement des Versicherers (und nicht des Deckungskonzeptanbieters) dar, seinen Kunden im Schadenfall nicht alleine zu lassen.

Mental belastende Lage

Neben diesen sachlichen Gründen gibt es auch noch einen psychologischen Grund. Ein Haftungsfall kann sich, insbesondere wenn es um hohe Summen geht und mehrere Instanzen angerufen werden, über einen sehr langen Zeitraum hinziehen.

Das kann mental sehr belastend sein. Der Umstand, dass der eigene VSH-Versicherer den Schadenfall letztlich nicht zum Anlass nimmt, auch noch die Kündigung mit einer Frist von einem Monat auszusprechen, sorgt dann durchaus für ein bisschen Beruhigung.


Über den Autor

Christian Henseler, CGPA Europe Underwriting

Christian Henseler ist Geschäftsführer der CGPA Europe Underwriting aus München, die sich auf die Absicherung von Versicherungsvermittlern per Vermögensschadenhaftpflichtversicherung spezialisiert hat. Die deutsche Vertretung des Versicherers CGPA Europe mit Hauptsitz in Paris ist als Assekuradeur tätig. Neben Deutschland und Frankreich ist CGPA außerdem in Belgien, England, Irland, Luxemburg, Spanien und Italien vertreten und gilt als einer der größten Versicherer für Versicherungsvermittler in Europa.

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