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3 neue OLG-Urteile Diese Klausel verhindert BSV-Zahlungen

Ein im Zuge des Lockdowns geschlossenes Resaturant in der Altstadt von Köln
Ein im Zuge des Lockdowns geschlossenes Resaturant in der Altstadt von Köln: Drei weitere Gastwirte haben den Rechtsstreit um ihre BSV vorm OLG verloren. | Foto: Imago Images / Ralph Peters

Das Problem

Im Corona-Jahr 2020 weigerten sich viele BSV-Anbieter, Gastwirte zu entschädigen, die ihr Betrieb pandemiebedingt schließen mussten. Viele von ihnen rechtfertigen sich dabei mit ihren AVB. Die Liste der dort aufgeführten Krankheiten, die zu einer Schließung führen können, sei abschließend, argumentieren sie. Tauche eine Krankheit nicht in der Liste auf, sei man als Versicherer auch nicht verpflichtet zu zahlen.

So einfach sei es aber nicht, halten die von geschädigten Gastwirten engagierten Anwälte dagegen. Covid-19 könne in solchen Listen gar nicht auftauchen. Denn vor 2020, als diese Verträge abgeschlossen wurden, sei die Krankheit ja gar nicht bekannt gewesen. Außerdem seien solche Klauseln unverständlich, undurchsichtig und würden die Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligen, argumentieren sie.

In einigen Fällen einigten sich beide Parteien auf eine Kulanzlösung. So boten die Versicherer schon 2020 die sogenannte Bayerische Lösung an, auf die viele Gastwirte eingingen. Andere hielten den Kompromiss für inakzeptabel und klagten.

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Die Urteile

Die Urteile fielen unterschiedlich aus: Mal gewannen die Versicherten, mal die BSV-Anbieter. Selbst verschiedene Versicherungskammern an einem Gericht waren sich bei ähnlich gelagerten Fällen oft nicht einig (siehe Artikel oben).

Nun haben das Oberlandesgericht (OLG) Köln und das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen drei weitere Urteile zugunsten der Versicherer gefällt (HOL Bremen, Urteile vom 16. September 2021; 3 U 009/21; OLG Köln, Urteile vom 7. September 2021, 9 U 14/21 und 9 U 18/21).

Allen drei Fällen war gemein, dass in den AVB die Krankheiten aufgelistet waren, bei denen der Versicherer leisten muss. Da das Coronavirus Sars-CoV-2 nicht aufgeführt sei, gebe es für Schließungen durch den Corona-Lockdown auch keine Deckung, argumentierten die beiden Gerichte. Auch einen dynamischen Verweis auf den aktuellen Stand des Infektionsschutzgesetzes sahen die Richter in allen drei Fällen nicht.

Des Weiteren verstoßen die Klauseln nach Auffassung der Richter nicht gegen das Transparenzgebot und benachteiligen die Versicherungsnehmer auch nicht unangemessen.

Die Urteile sind allerdings noch nicht rechtskräftig: Die OLG-Richter ließen in allen drei Fällen die Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) zu.

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