Betriebsschließungsversicherungen „Diese Urteile sind Hoffnungsschimmer für Gastronomen“


Lange Zeit waren sogenannte Betriebsschließungsversicherungen für Versicherungsunternehmen vor allem ein gutes Geschäft. Abgeschlossen werden solche Policen vor allem von Firmen, bei denen die Gefahr besteht, dass eine Behörde aufgrund von Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes den Betrieb zumacht. Die Spanne reicht dabei von der Gastronomie sowie lebensmittelerzeugenden Betrieben wie Bäcker oder Metzger bis hin zu Beherbergungsbetrieben und Fitnessstudios.
Die Corona-Pandemie und die damit verbundenen im März und Oktober 2020 angeordneten weitreichenden Betriebsschließungen haben gezeigt, dass einige Versicherer zwar gerne die Gebühren der Versicherten genommen haben, aber bei der Schadensregulierung auf stur stellen. Zwei aktuelle Urteile der auf Versicherungsrecht spezialisierten 12. Zivilkammer des Landgerichts München I werden diesem Vorgehen in Zukunft zum Glück einen Riegel vorschieben.
Streitpunkt Pauschalsumme


Hallo, Herr Kaiser!
Mit den Entscheidungen vom 01.10.2020 (Az. 12 O 5895/20) und vom 22.10.2020 (Az. 12 O 5868/20) hatten die Münchner Richter zwei Versicherungsgesellschaften zu hohen Zahlungen zugunsten versicherter Gastronomiebetriebe verurteilt. Die von Versicherungen in solchen Verfahren ins Feld geführten Argumente klingen oft recht ähnlich: Entweder wird behauptet, die Rechtsverordnungen auf denen die Schließungen beruhen, seien gar nicht wirksam gewesen; oder es wird darauf abgestellt, dass der Coronavirus in den Versicherungsbedingungen nicht vorkomme und somit auch nicht Umfang des Versicherungsschutzes sei.
Ein weiterer Streitpunkt ist oft, ob die vereinbarte, im Schadensfall zu zahlende Pauschalsumme, mit Blick auf den entgangenen Umsatz nicht deutlich zu hoch sei. Mit den nun ergangenen Urteilen, dürfte es Versicherungen viel schwerer fallen, sich damit vor Gericht durchzusetzen.