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Digitale Assets als Wertpapiere Bafin schafft Rechtssicherheit für Emittenten von Security Token

Benjamin Kirschbaum ist Rechtsanwalt bei der auf Bankrecht und Kryptowährungen spezialisierten Kanzlei Winheller.
Benjamin Kirschbaum ist Rechtsanwalt bei der auf Bankrecht und Kryptowährungen spezialisierten Kanzlei Winheller. | Foto: Winheller Rechtsanwaltsgesellschaft

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (Bafin) hat sich in ihrem neuesten Journal mit der aufsichtsrechtlichen Einschätzung von Finanzinstrumenten beschäftigt, die auf die Blockchain gebracht werden. Diese sogenannte Tokenisierung ermöglicht es, Instrumente wie Aktien, Anleihen oder Nachrangdarlehen zu digitalisieren und erlaubt über die Blockchain einen einfachen, börsenähnlichen Handel dieser sogenannten Security Token.

Digitale Assets unterfallen den Wertpapiergesetzen

Damit eröffnen sich insbesondere klassischen Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes, wie partiarische Darlehen, Genussrechte und Namensschuldverschreibungen, neue Möglichkeiten. Diese Anlagen sind klassischerweise äußerst illiquide und praktisch nicht handelbar. Der Anleger kann sich zumeist nur an die Gesellschaft selbst halten, um seine Anlage loszuwerden. Wird die Anlage jedoch über einen Token auf einer Blockchain repräsentiert, kann er sie grundsätzlich nach Belieben an andere interessierte Käufer weiterveräußern.

Aufgrund dieser leichten Handelbarkeit, die faktisch börsenähnlicher Natur ist, stuft die Bafin solche tokenisierten Assets nunmehr als Wertpapiere ein. Sie unterfallen damit nicht mehr dem Vermögensanlagengesetz, sondern unter anderem dem Wertpapierprospekt- und dem Wertpapierhandelsgesetz.

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Für die Emittenten von Security Token bedeutet dies, dass sie kein Vermögensanlagenprospekt sondern ein Wertpapierprospekt benötigen, bevor sie ihre Token öffentlich anbieten dürfen. Zwar ist dies mit einigem Aufwand verbunden, es winken aber auch Vorteile. So kann ein so genehmigtes Prospekt mittels des sogenannten Europäischen Passes in der gesamten Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum verwendet werden. Ein einmal genehmigter Security Token ist damit dank der Blockchain nicht nur rein faktisch grenzüberschreitend handelbar, auch rechtlich stehen dem kaum Hürden entgegen.

Diese klare Positionierung der Bafin etabliert Deutschland damit als idealen Standort, um rechtssicher einen Security Token zu emittieren. Emittenten müssen nicht mehr rätseln, wie ihr geplantes Finanzprodukt einzustufen ist oder sich auf lokale Gesetze wie den maltesischen Virtual Financial Asset Act verlassen, deren Regularien nicht auf das restliche Europa übertragen werden können.

Über den Autor:
Benjamin Kirschbaum ist Rechtsanwalt bei der auf Bankrecht und Kryptowährungen spezialisierten Kanzlei Winheller. Dort leitet er den Bereich Blockchain und Kryptowährungen. Am Standort Berlin berät Kirschbaum Fintechs, Finanzdienstleister und Privatanleger in steuerlichen und aufsichtsrechtlichen Fragen.

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