Um Trends zu erkennen und Prognosen zur Steuerung abzuleiten, müssen die operativen Daten daher gesammelt und in einem zentralen Datenhaushalt zusammengeführt werden. Die Qualitätskontrolle und entsprechende Vereinheitlichung und Harmonisierung der eingehenden Daten sollte einem einheitlichen definitorischen Verständnis folgen, denn die Heterogenität der Datenquellen wird sonst zum Problem. So können themenorientierte, fehlerfreie und analysefähige Datenbanken, bestenfalls auf Basis eines Datawarehouses, aufgebaut werden. In diesem Zuge erfolgt sogleich die Aggregation und Anreicherung der Daten. Dabei werden Daten zusammengeführt sowie betriebswirtschaftliche Kennzahlen generiert und der Datenbasis zugefügt.

Die Transformation der operativen Daten in konsolidierte Datenbestände bringt eine erhebliche Reduzierung der Datenmenge mit sich. Die aufbereiteten Daten des Datawarehouse werden historisiert und dadurch unveränderlich gemacht. Damit erfüllen sie einen weiteren obligatorischen Aspekt für KVGen, die revisionssichere Rückverfolgungsmöglichkeit von Datenveränderungen. So umfasst eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation einer KVG nach Paragraf 28 KAGB „eine vollständige Dokumentation der ausgeführten Geschäfte, die insbesondere gewährleistet, dass jedes das Investmentvermögen betreffende Geschäft nach Herkunft, Kontrahent sowie Art und Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert werden kann“.

Auf Basis der in der zweiten Ebene, dem Datawarehouse, vorgehaltenen nun dispositiv nutzbaren Daten, können in der dritten Ebene Analyse- und Management-Systeme eingesetzt werden. Diese versetzen die KVG erst in die Lage, ihre gemäß Aufsichtsrecht vornehmlichen Aufgaben des Portfolio- und Risikomanagements effektiv und effizient wahrzunehmen. So heißt es etwa in Paragraf  29 (2) KAGB: „Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss über angemessene Risikomanagementsysteme verfügen, die insbesondere gewährleisten, dass die für die jeweiligen Anlagestrategien wesentlichen Risiken der Investmentvermögen jederzeit erfasst, gemessen, gesteuert und überwacht werden können.“ Und nach Paragraf 29 Abs. (3) 2. KAGB muss die KVG gewährleisten, „dass die mit den einzelnen Anlagepositionen des Investmentvermögens verbundenen Risiken sowie deren jeweilige Wirkung auf das Gesamtrisikoprofil des Investmentvermögens laufend ordnungsgemäß erfasst, gemessen, gesteuert und überwacht werden können; sie nutzt hierzu unter anderem angemessene Stresstests“.