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Diskriminierende Stellenanzeige Keine Entschädigung für klagenden Bankkaufmann

Frau am Telefon. Die Formulierung "Nette weibliche Telefonstimme gesucht" ist diskriminierend, befand das Amtsgericht München. Trotzdem erhielt der Kläger keine Entschädigung. Foto: Tim Reckmann/pixelio.de
Frau am Telefon. Die Formulierung "Nette weibliche Telefonstimme gesucht" ist diskriminierend, befand das Amtsgericht München. Trotzdem erhielt der Kläger keine Entschädigung. Foto: Tim Reckmann/pixelio.de

Wer sich nur bewirbt, weil er Diskriminierung in einer Stellenanzeige wahrgenommen haben will und den Arbeitgeber gerichtlich belangen möchte, hat keinen Anspruch auf Entschädigung. Dieses Urteil fällte das Amtsgericht München bereits im vergangenen November (Az. 173 C 8860/16).

Im Stellenangebot für einen Job in der Akquise bei einer Sportmarketingfirma hieß es unter anderem: „Nette weibliche Telefonstimme gesucht“. Der Kläger fragte bei dem Unternehmen daraufhin nach einer E-Mail-Adresse. Eine Freundin wolle sich bewerben, behauptete er am Telefon. Allerdings bewarb er sich daraufhin selbst und erhielt eine Absage. Begründung: Man habe sich für einen anderen – männlichen – Bewerber entschieden.  

Der gelernte Bankkaufmann forderte daraufhin über 2.000 Euro Schadenersatz für entgangenes Gehalt. Er berief sich dabei auf Paragraf 15 über Entschädigung und Schadensersatz aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Das Unternehmen verweigerte die Zahlung: Dem Bewerber sei es gar nicht ernsthaft um die Stelle gegangen, für die er außerdem überqualifiziert sei. Er habe nur auf eine Entschädigungszahlung spekuliert – es handele sich um einen sogenannten „AGG-Hopper“.

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Das sah auch das Amtsgericht so und wies die Klage ab: Die Bewerbung des Klägers habe keine Ernsthaftigkeit erkennen lassen. Es habe sich vielmehr um eine Art Rundschreiben aus unstrukturierten Textbausteinen gehandelt. Auf die konkrete Stelle sei das Schreiben nur ansatzweise eingegangen.

Dem Gericht war der Kläger außerdem schon bekannt: Er hatte bereits mehrere Verfahren auf Basis des AGG angestrengt, beim Amtsgericht und vor einem Arbeitsgericht. Offensichtlich aus Versehen hatte er zusammen mit anderen Unterlagen beim Amtsgericht München außerdem ein Schreiben eingereicht, in dem er sich einem Bekannten gegenüber brüstete, mit Klagen auf Basis des AGG bereits über 1.000 Euro verdient zu haben.

Der Kläger strebe missbräuchliche AGG-Klagen an, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen, vermutete das Gericht. Obwohl der beklagte Arbeitgeber mit seiner Stellenanzeige tatsächlich gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen habe, stünden dem Kläger keine Ansprüche zu.

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