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Doppelverbeitragung Entlastung von Betriebsrentnern verzögert sich

in Recht & SteuernLesedauer: 3 Minuten
Rentnerehepaar beim Spaziergang in Berlin. Betriebsrentner profitieren seit Jahresbeginn vom Betriebsrenten-Freibetragsgesetz - bislang allerdings nur auf dem Papier.
Rentnerehepaar beim Spaziergang in Berlin. Betriebsrentner profitieren seit Jahresbeginn vom Betriebsrenten-Freibetragsgesetz - bislang allerdings nur auf dem Papier. | Foto: Imago / Seeliger

Am 1. Januar traten das Betriebsrenten-Freibetragsgesetz in Kraft, das eine Entlastung von Betriebsrentnern bei den Beitragszahlungen für die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) vorsieht. Bislang merken Betriebsrentner von dieser Neuregelung jedoch noch nichts. Zwar gilt nun eine dynamische Freigrenze von monatlich 159,25 Euro, doch die Krankenkassen hinken nach Angaben des GKV-Spitzenverbands bei der technischen Umsetzung hinterher.

Zu kurzer Vorlauf
Das entsprechende Gesetz hatte erst im Dezember 2019 den Bundesrat passiert. Damit sei der Vorlauf für die 46.000 beteiligten Zahlstellen zu kurz gewesen, um die Technik und Organisation der Neuregelung anzupassen, berichtet der Verband. Der Anspruch auf Entlastung bleibe jedoch bestehen und die zu viel gezahlten Krankenkassenbeiträge würden automatisch erstattet, teilt der GKV-Spitzenverband mit.

Für Senioren, die mehrere Betriebsrenten beziehen, kündigte der Verband an, dass es ab dem 1. Oktober eine Lösung geben soll. Hierfür müssten die Krankenkassen und Zahlstellen ihr Meldeverfahren so anpassen, dass der Freibetrag korrekt berücksichtigt werde. Wer hingegen nur einen Versorgungsanspruch habe, könne schon früher mit der Anrechnung des Freibetrags rechnen.

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Hintergrund
Auf Betriebsrenten, die über den Freibetrag hinausgehen, müssen Senioren den vollen Krankenkassenbeitrag plus Zusatzbeitrag zahlen.
Diese Doppelverbeitragung geht auf eine Entscheidung der Bundesregierung aus dem Jahr 2004 zurück: Um die gesetzlichen Krankenkassen zu stärken, wurden Betriebsrenten ab einer bestimmten Höhe belastet. Die bAV-Empfänger zahlen den vollen Beitragssatz zur Kranken- und Pflegeversicherung seitdem nicht nur in der Ansparphase während ihres Erwerbslebens, sondern auch in der Auszahlphase im Rentenalter.

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