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Aktualisiert am 28.01.2020 - 13:35 Uhrin FinanzberatungLesedauer: 5 Minuten

DVFA: „Missverhältnis zwischen Anlageberatung und Vertriebsgespräch“

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DAS INVESTMENT.com: Verbraucherschützer fordern unter anderem eine Beweislastumkehr zuungunsten des Beraters, was von Beraterverbänden vehement abgelehnt wird. Wie stehen Sie dazu?

König: Die Frage nach der Beweislastumkehr erübrigt sich weitgehend, wenn man höhere Anforderungen an die Dokumentation der Anlageberatung stellt. Anlageberater und Kunde müssen sich ausführlich über die Wünsche und den Bedarf des Kunden und die Produkte unterhalten und das klar und verständlich festhalten. Dann sind die Beweise ja objektiv vorhanden und mögliche Differenzen können ohne juristische Gewichtsverschiebungen geklärt werden.

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: Sollten Anlageberater eher über eine Lizenz nach dem Kreditwesengesetz oder – wie im Versicherungsbereich üblich – über die Gewerbeordnung mit Sachkundeprüfung bei der IHK und Zulassung über ein Vermittlerregister erfolgen? Wie stehen Sie zu einem „Grandfathering“ versierter Berater?

König: Es ist sicher sinnvoll, die Erfahrungen, die im Zuge der Regulierung der Versicherungsvermittlung gewonnen wurden, auch für die Vermittlung von Finanzprodukten zu nutzen. Da heute viele Anlageberater auch Versicherungen vermitteln, ist es zielführend, neue Ausbildungsvorschriften an die dort bereits bestehende Mindestqualifikation zu koppeln – ich könnte mir ein Modulsystem vorstellen, das dann auch Produkte bis hin zu geschlossenen Fonds miteinbezieht. Gegen ein Grandfathering, also die Zulassung besonders praxiserfahrener Kräfte ohne Sachkundenachweis, ist ebenfalls nichts einzuwenden.

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: Wenn dies für die Anlagevermittler gilt, welche Mindestqualifikation sollte ein besonders qualifizierter Anlageberater dann aufweisen?

König: Die Qualifikation eines Anlageberaters muss über die eines Vermittlers hinausgehen, immerhin werden hier auch höchst riskante und komplexe Anlageformen für Kunden in allen Lebenslagen behandelt. Es gibt  bereits viele ausgezeichnete Anlageberater-Qualifikationen wie den Certified Financial Planner (CFP), den Finanzökonom der EAFP oder die Ausbildung der DVFA zum Certified Financial Manager und European Financial Advisor. Aber es macht zumindest im nächsten Schritt wenig Sinn, hier zu genaue Anforderungen zu definieren, da auch die fachspezifische Ausrichtung der Anlageberater durchaus unterschiedlich sein kann.

DAS INVESTMENT.com: Welche weiteren Kriterien befürworten Sie?

König: Wichtig ist: Der Anlageberater muss neben dem Sachkundenachweis als Vermittler eine weitergehende Qualifikation haben. Diese muss über Produktschulungen hinaus gehen und muss extern zertifiziert werden. Und in einem ausführlichen Beratungsgespräch, welches dann auch gut dokumentiert wird, werden der Kunde, der Berater und auch sein Arbeitgeber sehr schnell und besser zu einem Urteil über Qualifikation und Qualität kommen als in der heutigen diffusen Situation der Anlageberatung.

Information zur DVFA: Der Berufsverband der Investment Professionals besitzt 1.200 Mitglieder. Sie sind als Fach- und Führungskräfte bei über 400 Investmenthäusern, Banken sowie Fondsgesellschaften oder als unabhängige Kapitalmarktdienstleister tätig.

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