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E-Privacy-Verordnung Werden Vermittler von der EU-Verordnung betroffen sein?

Rechtsanwalt Björn Thorben Jöhnke ist Partner der auf Vermittlerrecht spezialisierten Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow.
Rechtsanwalt Björn Thorben Jöhnke ist Partner der auf Vermittlerrecht spezialisierten Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. | Foto: Jöhnke & Reichow

Die kommende „E-Privacy-Verordnung“ sollte ursprünglich zum 25.05.2018  in Kraft treten und die bisher geltende „E-Privacy-Richtlinie“ ersetzen. Dieses scheint in diesem Jahr 2018 jedoch nicht mehr realisierbar, so dass im Jahr 2019 mit einer Umsetzung zu rechnen ist.

Was soll die EU-Verordnung regeln?

Die E-Privacy-Verordnung wird die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (RL 2002/58/EG) – sogenannte E-Privacy-Richtlinie - einschließlich der sogenannten Cookie-Richtlinie (2009/136/EU) ablösen und eine einheitliche Regelung für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bieten. Inhaltlich soll die Verordnung den Schutz des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation regeln. Die E-Privacy-Verordnung wird – ebenso wie die Datenschutzgrundverordnung – exterritorial wirken, also fast überall und unmittelbar gelten.

Schon die E-Privacy-Richtlinie von 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) sollte Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation bieten. Die Cookie-Richtlinie von 2009 legte darüber hinaus fest, dass Webseiten-Anbieter ihre Nutzer nur mit deren Einwilligung verfolgen dürfen und eine explizite Zustimmung notwendig sei, zum Beispiel per Klick auf einen Button „Cookies akzeptieren“. Jedoch fand eine nationale Umsetzung dieser Richtlinie nicht statt. Von daher bestand dringender Bedarf an einer aktuellen und umfassenden Neufassung eines Schutzstandards für die Privatsphäre und die elektronische Kommunikation.

Wo soll die EU-Verordnung gelten?

Die Verordnung gilt für die Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten, die in Verbindung mit der Bereitstellung und Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste erfolgt, und für Informationen in Bezug auf die Endeinrichtungen der Endnutzer. Dabei geht der Anwendungsbereich der E-Privacy-Verordnung weit über die Regelungen des TKG (Telekommunikationsgesetz) und des TMG (Telemediengesetz) hinaus. Sie soll dabei für Kommunikationsdaten, als auch für den eigentlichen Inhalt gelten.

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Unter dem Gesichtspunkt vieler neu entstandener Technologien und auch sozialer Medien bestand für den Gesetzgeber ein steigender Bedarf daran, Nutzerrechte zu schützen und eine einheitliche Regelung in den Mitgliedstaaten herzustellen, die wiederum verbindlich und direkt gelten, das heißt ohne Transformation in nationales Recht. Bisher bestehende Regelungen werden diesem hohen technischen Standard nicht mehr gerecht.

Wer wird von der E-Privacy-Verordnung betroffen sein?

Kommunikation findet heutzutage digital statt, gerade auch im Versicherungsvertrieb. Die zu erwartenden Änderungen durch die E-Privacy-Verordnung werden unter anderem Diensteanbieter wie Webseitenbetreiber, App-Anbieter und Entwickler, Marketing-Abteilungen und den Online-Journalismus betreffen. Damit werden die meisten Unternehmen von der E-Privacy-Verordnung betroffen sein.

Gerade in der Versicherungsbranche findet Vertrieb größtenteils auch über die Webseite statt, zum Beispiel über Onlinerechner, Kontaktformulare, Chats oder Videochats. Auch werden beim Besuch des Nutzers auf der Webseite Daten von diesem zu Auswertungszwecken oder für das Tracking gespeichert. Aktuell erscheint es ausreichend, dass der Diensteanbieter im Rahmen der Datenschutzhinweise den Nutzer darauf hinweist. Dieses könnte sich mit der E-Privacy-Verordnung ändern, denn diese setzt – zumindest aktuell noch - eine Einwilligung des Nutzer in die Datenerhebung voraus.

Wer also eine Webseite vorhält, gleich ob Vermittler oder Medienagentur, ist ein Diensteanbieter nach dem Telemediengesetz und wird von der Verordnung betroffen sein. Die gesamte Versicherungsbranche wird also davon berührt sein.

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