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in Recht & SteuernLesedauer: 5 Minuten

E-Privacy-Verordnung Werden Vermittler von der EU-Verordnung betroffen sein?

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Datenschutzgrundverordnung und eine E-Privacy-Verordnung?

Die DSGVO regelt nicht alle Bereiche der elektronischen Kommunikation. Vielmehr knüpft die DSGVO an die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von Daten an und stärkt die Verbraucherrechte, indem weitergehende Rechte für Verbraucher und Nutzer manifestiert wurden. Damit bestehen auch gesteigerte Informations- und Belehrungspflichten für Unternehmen, die digitale Daten verarbeiten.

Die ePrivacy-Verordnung soll damit an die DSGVO anschließen und diese bereichsspezifisch ergänzen und konkretisieren. Erfasst werden durch die ePrivacy-Verordnung also gerade Telemediendienste, bzw. Anbieter von Telemedien. Die DSGVO regelt also teilweise eher abstrakt, die ePrivacy-Verordnung soll ergänzen und konkretisieren.

Was wird aktuell an der Verordnung kritisiert?

Derzeit steht insbesondere Artikel 8 der E-Privacy-Verordnung in der Kritik. Danach soll jede Verarbeitung von Daten auf Endgeräten der Nutzer grundsätzlich nur zulässig sein, soweit diese zur Bereitstellung des Dienstes technisch zwingend nötig sind und für andere Zwecke nur nach vorheriger ausdrücklicher Einwilligung durch den Nutzer verarbeitet werden. Für die Einwilligung sind zusätzlich die Regelungen der DSGVO zu beachten.

Eine Datenverarbeitung ohne die vorherige Einwilligung des Nutzers ist also nach derzeitigem Stand nur im geringen Umfang zulässig. Ein derartiger grundsätzlicher Einwilligungsvorbehalt würde jedoch zu massiven Einschränkungen des Online-Vertriebes der Vermittler führen. Dieses erscheint im Ergebnis eher unzweckmäßig, da auch fraglich ist, ob dadurch überhaupt Nutzerrechte besser geschützt werden.

Die DSGVO hat diesen Balance-Akt bereits zweckmäßig umgesetzt und lässt eine Abwägung zwischen den berechtigten Interessen des Datenerhebenden und der Einwilligung des Nutzers zu. Dadurch wird eine adäquate Möglichkeit geboten, unterschiedliche Interessen im Einzelfall in Einklang zu bringen. Es wäre wünschenswert, denn die E-Privacy-Verordnung hier noch nachgearbeitet wird.

Was sollte nach Inkrafttreten der EU-Verordnung zu beachten sein?

Vor diesem Hintergrund erwarten wir einige Änderungen des TKG und des TMG. Gerade im Bereich der Einwilligungen des Verbrauchers in Bezug auf Cookies und Tracking durch den Diensteanbieter dürften Anbieter eines elektronischen Kommunikationsdienstes strenge Umsetzungsregeln beachten müssen.

Des Weiteren sind auch neue Informationspflichten bezüglich unter anderem Cookie-Tracking, Reichweitenmessung und Analyse, Zugangssoftware (Browser, Applikationen und Betriebssysteme) und Datenerhebung durch Drittfirmen zu erwarten, die so dann unter anderem auf den Webseiten der Vermittler umzusetzen sein werden.

Da Teile der E-Privacy-Verordnung noch in der Kritik stehen, sollten sich Vermittler über aktuelle Änderungen informiert halten.

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