Finanzanlagenvermittler sollen unter die Aufsicht der Bafin kommen. Das Vorhaben hatten die Regierungsparteien CDU/CSU und SPD in ihren Koalitionsvertrag geschrieben. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium (BMF) dargelegt, wie man sich die neue Regelung in groben Zügen vorstellt.

In einer Beziehung signalisiert das Eckpunktepapiereine der Branche Entwarnung: Für jetzige 34f- und 34h-Vermittler soll es in Zukunft weiterin Erleichterungen geben. Denn die dann als „Finanzanlagendienstleister“ zusammengefassten Vermittler müssen keine Erlaubnis nach Paragraf 32 Kreditwesengesetz beantragen, wie sie etwa für Banken oder auch Haftungsdächer verpflichtend ist. Vielmehr soll ihre Ausnahmeregelung nach Gewerbeordnung Einzug ins Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) halten: Sie sollen somit eine Bafin-Lizenz zu milderen Bedingungen erhalten.

Im BMF-Eckpunktepapier ist die Rede von drei Gruppen, in die heutige 34f- und 34h-Vermittler – genannt „Finanzanlagendienstleister“ – fallen sollen:

  1. Finanzanlagendienstleister mit eigener Erlaubnis,
  2. Vertriebsgesellschaften mit erweiterten Anforderungen und
  3. Vertraglich gebundene Vermittler ohne eigene Erlaubnis.

Was mit „Vertriebsgesellschaften“ und der neuen Art von „vertraglich gebundenen Vermittlern“ gemeint ist, konkretisiert man beim BMF wie folgt: „In Anlehnung an die einschlägigen KWG-Vorschriften soll erstmalig die Möglichkeit der Vermittlung als vertraglich gebundener Vermittler geregelt werden. Solche Vermittler, die ausschließlich für Rechnung und unter Haftung einer Vertriebsgesellschaft tätig werden, die ihrerseits über eine (erweiterte) Erlaubnis verfügt, bedürfen keiner eigenen Erlaubnis.“

Das klingt ganz ähnlich wie die Bedingungen für Haftungsdächer und an sie angebundene Vermittler, festgeschrieben im Kreditwesengesetz (KWG) Paragraf 2 Absatz 10. Das Konstrukt: Das Haftungsdach reicht seine Lizenz an den gebundenen Vermittler aus und ist im Gegenzug für dessen Handlungen verantwortlich.

Laut dem BMF-Eckpunktepapier könnte es bald eine analoge Regelung für heutige Gewerbeordnungs-Vermittler geben – möglicherweise parallel zu heutigen Haftungsdächern.

Treten also die zukünftigen „Vertriebsgesellschaften“ damit in Konkurrenz zu den heutigen Haftungsdächer – die ebenfalls angebundene Vermittler beschäftigen, dafür aber eine KWG-Lizenz benötigen? Wir haben drei renommierte Rechtsanwälte um eine Einschätzung gebeten.