Gesetzliche Unfallversicherung Arbeitsunfall bei ehrenamtlichem Adventskonzert?
Ein ehrenamtliches Chormitglied ist bei einem öffentlichen Adventssingen unfallversichert, hat jetzt der zweite Senat des Bundessozialgerichts entschieden (vom 8.12.2022; Aktenzeichen B 2 U 19/20 R). Geklagt hatte eine Frau aus Sachsen-Anhalt, die vor sehs Jahren auf dem Weg zu einem Auftritt mit ihrem Auto bei Glatteis verunglückte und sich dabei schwer verletzte. Doch die für Vereine und Religionsgemeinschaften zuständige Verwaltungs-Berufsgenossenschaft argumentierte, dass kein Versicherungsschutz bestehe.
Das öffentliche Adventssingen fand in den Räumlichkeiten einer evangelischen Kirchengemeinde statt. Die Absprache für den Auftritt erfolgte zwischen der Vorsitzenden des Frauenchores und dem Pfarrer der Kirchengemeinde. Die Raumnutzung erfolgte im Einverständnis mit der Kirchengemeinde, die die Veranstaltung im lokalen Amtsblatt unter der Rubrik „Kirchliche Nachrichten“ ankündigte. Zuwendungen oder Aufwandsentschädigungen für die Chormitglieder wegen des Auftritts waren nicht vorgesehen.
Chorauftritt als Arbeitsunfall anerkannt
Dennoch verlangte die Frau, dass ihre Verletzung als Arbeitsunfall anerkannt wird. Das Bundessozialgericht hat ihrer entsprechenden Klage gegen die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft stattgegeben. Denn seit dem Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen aus dem Jahr 2004 sei der Versicherungsschutz „nicht mehr von einem unmittelbar ehrenamtlichen Tätigwerden für eine Religionsgemeinschaft abhängig“.
Hallo, Herr Kaiser!
„Ausreichend ist seither ein nur mittelbar ehrenamtliches Tätigwerden über eine privatrechtliche Organisation“, heißt es vom Gericht weiter. „Diese Voraussetzungen erfüllte die Klägerin. Das Adventssingen des privatrechtlich strukturierten Frauenchores fand freiwillig, unentgeltlich und im Interesse des Gemeinwohls im Rahmen einer kirchlichen Veranstaltung statt.“ Der Weg dahin stehe deshalb in innerem Zusammenhang mit dem versicherten Ehrenamt. Das gelte auch, wenn das Singen vornehmlich aus Freude am Gesang und der Gemeinschaft erfolge.