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Ein Jahr ist rum Mifid II und Investmentsteuerreform – die Bilanz der Vermögensverwalter

Anja Schlick leitet den Bereich Finanzanlagen bei der Frankfurter Privatbank Hauck & Aufhäuser.
Anja Schlick leitet den Bereich Finanzanlagen bei der Frankfurter Privatbank Hauck & Aufhäuser. | Foto: Hauck & Aufhäuser

Unangenehme Überraschungen hat die Mifid-II-Einführung für unabhängige Vermögensverwalter kaum mit sich gebracht. Zumindest auf die groben Linien haben sich alle Akteure rechtzeitig einstellen können. Das hätte ohne die Verschiebung der Einführung um ein Jahr freilich ganz anders ausgesehen, denn Ende 2016 war kaum ein Vermögensverwalter ausreichend vorbereitet. So aber gab es den nötigen Spielraum, unterschiedliche Informationsangebote zu nutzen und viele nötige Anpassungen bereits frühzeitig vor Inkrafttreten von Mifid II anzugehen. Als besonders hilfreich für viele Vermögensverwalter hat sich mit Sicherheit die Unterstützung des Verbands unabhängiger Vermögensverwalter (VuV) erwiesen. Aber auch wir als Verwahrstelle haben beispielsweise über Präsenzseminare dazu beigetragen, Vermögensverwaltern den Übergang ins Mifid-II-Regime zu erleichtern.

Großer Beliebtheit erfreut sich nach der Einführung zudem unser Service der „delegierten Meldung“: Die mit uns kooperierenden Vermögensverwalter können ihre erweiterten Meldepflichten für Wertpapier-Transaktionen vertraglich auf uns als „ausführendes Institut“ delegieren und so zusätzlichen Verwaltungsaufwand vermeiden.

Ein zentraler Aspekt bereits vor der Einführung war die Aktualisierung bestehender Verträge beziehungsweise eine frühzeitige MiFID-II-konforme Ausgestaltung von Verträgen im Neukundengeschäft. Während im ersten Fall Provisionsklauseln zu streichen waren, galt es im zweiten, von vornherein auf solche Klauseln und somit die Annahme von Provisionen zu verzichten. Das haben viele Vermögensverwalter bereits 2017 als gängige Praxis etabliert und sich damit frühzeitig an die neuen Regeln gewöhnt. Insofern hat dieser Aspekt der Regulierung die Vermögensverwalter nicht vor unlösbare Aufgaben gestellt – wenngleich festzuhalten bleibt, dass es vielen von ihnen im Bestandsgeschäft schwerfällt, höhere Verwaltungsvergütungen durchzusetzen, um die Einnahmeausfälle zu kompensieren. Auch die Umsetzung der Aufzeichnungspflicht von Telefonaten ist vielfach gut gelungen, nicht zuletzt dank einer Branchenlösung des VuV, die sowohl Mitgliedern als auch Nicht-Mitgliedern entgeltlich zur Verfügung steht.

Doch nicht nur der aus diesen Umständen resultierende Kostendruck erschwert vielen Marktteilnehmern, sich komplett auf das Kerngeschäft Vermögensverwaltung zu konzentrieren. Etliche Detailfragen der Regulierung sind bis heute nicht abschließend geklärt. Unklar ist etwa weiterhin und trotz aller Präzisierungsversuche, was genau als ausnahmsweise erlaubte und was als unerlaubte Zuwendung gilt. Für Unklarheiten kann hier vor allem die Zuordnung der Annahme von nicht-monetären Zuwendungen zu unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen des Vermögensverwalters sorgen: Während der unabhängige Honorar-Anlageberater keine kostenlosen Informationsmaterialien annehmen und keine kostenlosen Schulungen besuchen darf, ist die Annahme derartiger Vorteile dem Finanzportfolioverwalter gestattet, solange sie geringfügig sind. Hier bestehen jedoch weiterhin nicht unerhebliche Interpretationsspielräume.

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Schwierigkeiten bereitet auch die geforderte „Ex-ante-Kostentransparenz“, also die Offenlegung der voraussichtlichen Gesamtkosten für die Haltedauer eines Investments vor Abschluss eines Wertpapiergeschäfts. Denn mangels eindeutiger Vorgaben des Regulators gehen verschiedene Marktteilnehmer hier teilweise ganz unterschiedlich vor. So werden teilweise unterschiedliche Betrachtungszeiträume und verschiedene Berechnungsmethoden für produkt-immanente Transaktionskosten herangezogen, die durchaus zu Wettbewerbsverzerrungen führen können. Allerdings hat die BaFin dieses Problem erkannt und Abhilfe in Form einer Konkretisierung versprochen.

Zumindest auf Seiten der Vermögensverwalter reibungsloser gestaltet hat sich die Anpassung an die Neufassung des Investmentsteuergesetzes. Betroffen waren hiervon vor allem die Kapitalverwaltungsgesellschaften und die Verwahrstellen, die unabhängige Vermögensverwalter gemeinsam mit dem VuV frühzeitig gut auf anstehende Änderungen vorbereiten konnten. Erwähnenswert erscheint in diesem Zusammenhang insbesondere, dass zeitweise befürchtete Mittelabflüsse aus vermögensverwaltenden Fonds nach Wegfall des Steuerprivilegs weitgehend ausgeblieben sind. Allenfalls die sogenannten Millionärsfonds und einige einzig aus steuerlichen Erwägungen schnell gestrickte Dachfonds mögen hier eine Ausnahme darstellen. Sie dürften für die meisten Anleger nun kaum noch interessant sein, was der Qualität der Palette angebotener vermögensverwaltender Fonds allerdings eher zugutekommen sollte.

Klar ist: Bis die umfängliche Neuregulierung keine Fragen mehr aufwirft und von allen Akteuren in allen Punkten souverän umgesetzt wird, wird noch einige Zeit vergehen. Gleichzeitig gilt es schon heute, sich auf die nächste Runde von Regulierungsinitiativen einzustellen. Denn bekanntlich kennt der Regulator keine Atempause.

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