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Einkommenssteuer statt Abgeltungssteuer Rechtsexperte warnt vor Steuerfalle bei Lebensversicherungen

Michael Bormann, Steuerexperte und Gründungspartner bei der Sozietät Bormann Demant & Partner
Michael Bormann, Steuerexperte und Gründungspartner bei der Sozietät Bormann Demant & Partner

Dieser Artikel wurde freundlicherweise zur Verfügung gestellt von der Sozietät bdp Bormann Demant & Partner. 

Seit Jahresanfang gelten bei der Besteuerung von Erträgen aus Lebensversicherungen neue Bestimmungen. Diese sind nicht nur sehr kompliziert, sie können auch für handfeste Enttäuschungen sorgen.

Die Änderungen gehen auf das Jahr 2004 zurück. Damals beschloss der Gesetzgeber, dass die Erträge von Lebensversicherungen nur zur Hälfte versteuert werden müssen. Voraussetzung: Der oder die Steuerpflichtige muss den Vertrag mindestens zwölf Jahre lang gehalten haben und bei der Auszahlung mindestens 60 Jahre alt sein. Bei Verträgen, die erst nach 2012 abgeschlossen wurden, steigt die Altersgrenze auf 62 Jahre.

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So wird der steuerpflichtige Ertrag ermittelt

Jetzt sind für 2005 abgeschlossene Lebensversicherungen die zwölf Jahre erstmals um und das Finanzamt will bei Auszahlung seinen Anteil.

Das sieht wie folgt aus: Bei Verträgen, die vor Ablauf der Haltefrist von zwölf Jahren aufgelöst werden, greift der Fiskus bei den gesamten Erträgen zu – und zwar mit 25 Prozent Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag – macht 26,375 Prozent. Dazu kann noch die anteilige Kirchensteuer kommen. Die Steuer wird gleich bei der Auszahlung von der Versicherung einbehalten. Der steuerpflichtige Ertrag ermittelt sich aus dem Bruttoauszahlungsbetrag minus gezahlte Beiträge (ohne Anteil für Berufsunfähigkeit und ähnliches).

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Frage 1 von 10

Kenntnisse für Beratung: Frau Schulze möchte gerne bei ihren Anlagen auf Nummer sicher gehen und daher von Ihnen wissen, durch welche Gesetze beziehungsweise Einrichtungen ihre Anlagen in einem Sondervermögen geschützt werden. Frau Schulze genießt den Schutz über ...

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