Einspruchsfrist bAV-Rentenanpassung bAV-Kunden müssen auch beim Chef fristgerecht widersprechen
Laut Gericht muss der Widerspruch gegen eine Anpassungsentscheidung dem Arbeitgeber bis zum Ablauf des Tages zugegangen sein, der dem folgenden Anpassungsstichtag vorangeht. Denn der Arbeitgeber müsse für seine betriebswirtschaftliche Kalkulation bereits am jeweils aktuellen Anpassungsstichtag wissen, ob und in wie vielen Fällen eine vorangegangene Anpassungsentscheidung gerügt werde.
Arbeitgeber können alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) vornehmen. Dabei müssen sie neben ihrer wirtschaftlichen Lage auch insbesondere die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen.
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