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Kapital- und Personengesellschaften Eintrag im Transparenzregister Pflicht für alle Vermittler

Datenbank-Recherche in einer Bibliothek
Datenbank-Recherche in einer Bibliothek: Auch für Vermittlerbetriebe enden bald wichtige Übergangsfristen für Einträge im Transparenzregister, warnt der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute. | Foto: dschap / Pixabay

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) warnt in seiner Mitgliederzeitschrift davor, eine wichtige Übergangsfrist zu verpassen: Juristische Personen des Privatrechts und Personengesellschaften sind verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und im Transparenzregister einzutragen. „Diese Verpflichtung besteht seit dem 1. August 2021 für alle Unternehmen. Neugründungen sind also unmittelbar betroffen und müssen sich eintragen lassen“, erklärt BVK-Präsident Michael H. Heinz.

Michael H. Heinz, BVK

Das Gesetz sieht allerdings eine Übergangsfrist für Firmen vor, die mit allen notwendigen Angaben in einem anderen öffentlichen Register eingetragen sind, das elektronisch abrufbar ist. Doch spätestens bis zum 31. März müssen alle Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ihre Pflichtaufgabe nachholen. Sollten sie diese Frist aber verstreichen lassen, können Bußgelder von bis zu 100.000 Euro drohen.

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Für die Gesellschaften mit beschränkter Haftung läuft die Frist am 30. Juni ab; Personengesellschaften haben noch bis zum Ende diesen Jahres Zeit. „Der BVK empfiehlt jedoch, sich frühzeitig um die Eintragung über die Seite des Transparenzregisters zu kümmern. Denn die Erfahrung unserer Mitglieder bei bisherigen Eintragungen zeigt, dass häufig Unklarheiten auftreten und Nachfragen notwendig werden“, berichtet Heinz. Bei einfacher Firmenstruktur dauere dies zwischen 20 Minuten und einer Stunde.

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