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Von in VersicherungenLesedauer: 4 Minuten
Gebäude der Verbraucherzentrale Hamburg
Die Verbraucherschützer sehen Gesetzgeber und Bafin in der Pflicht Kunden im Falle von Versicherer-Insolvenzen besser zu schützen. | Foto: Imago Inages / Hanno Bode
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Die drohende Pleite von Element Insurance aus Berlin rückt erst jetzt ins größere Licht der Öffentlichkeit. Mittlerweile haben auch überregionale Medien erkannt, dass hunderttausende Versicherungsnehmer betroffen sein dürften. Bereits gezahlte Prämien könnten verloren sein und die Verträge drohen wertlos zu werden. Auch könnten die Renten von Mitgliedern des Versorgungswerks der Zahnärztekammern  Berlin, Bremen und Brandenburg betroffen sein, dem Hauptinvestor von Element.

Vielzahl de Betroffenen macht Element-Fall spät zum großen Thema

Ganz aktuell berichten „Bayerischer Rundfunk“ (BR24), „Frankfurter Rundschau“ und auch die „Wirtschaftswoche“ über die Konsequenzen für Kunden und Versorgungswerk-Mitglieder, die das laufende vorläufige Insolvenzverfahren mit sich bringt. Dabei geht es teilweise um Sachverhalte, die schon seit Wochen bekannt sind und über die DAS INVESTMENT ausführlich berichtet hat. Ein bekanntes Problem: Viele Betroffene kennen den im Hintergrund agierenden White-Label-Versicherer Element als Vertragspartner gar nicht kennen und müssen erstmal mühsam herausfinden, ob sie betroffen sind. 

Verbraucherschützer klagen wegen zu später Informationen an 

Das liegt unter anderem auch daran, dass Versicherer bislang nicht dazu verpflichtet sind, die betroffenen Versicherungsnehmer zu benachrichtigen. Für Sandra Klug von der Verbraucherzentrale Hamburg zeigt der Fall damit, dass der Verbraucherschutz im Fall einer Versicherer-Insolvenz nur rudimentär geregelt ist.

„So einen Fall hatten wir noch nie“, so Klug gegenüpber BR24. Wir sehen jetzt erst, wo die Schwachstellen sind." Eigentlich müsse es wie bei Lebensversicherungen eine Art Auffangschirm geben. Das wäre dann Aufgabe des Gesetzgebers. Die Verbraucherzentrale Hamburg empfiehlt Element-Kunden, sich um einen neuen Vertrag bei einem anderen Unternehmen zu kümmern. Ein Sonderkündigungsrecht wegen der Insolvenz bestehe nicht.

Bund der Versicherten sieht auch Bafin in der Pflicht

Ähnlich sieht das der Bund der Versicherten (BdV), seinerseits ebenfalls ein Verein für den Verbraucherschutz. Der von der Bafin gestellte Antrag auf Insolvenzeröffnung sei der letzte Schritt einer ganzen Reihe von aufsichtlichen Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Krise eines Versicherungsunternehmens. „Das bedeutet eigentlich, dass mit dem Insolvenzantrag der Zug in Richtung Pleite längst abgefahren ist. Wir erwarten mehr Verbraucherschutz in solchen Bankrottfällen“, sagt BdV-Vorstand Stephan Rehmke.

Die Bafin sei in ihrem Handeln auch den kollektiven Verbraucherinteressen verpflichtet. Betroffene Versicherte müssten so rechtzeitig über die Situation informiert werden, dass sie noch reagieren und die Versicherungsverträge aus wichtigem Grund unverzüglich beenden und sich kostenschonend anderweitigen Versicherungsschutz besorgen können, so der BdV. 

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Insolvenzen von Versicherungen seien zwar eher selten, aber wie im Fall von Element auch Bewährungsproben für die bestehenden Regelwerke wie etwa Solvency II. Es bestehe Anpassungsbedarf, wenn im Krisenfall der Schutz von Verbrauchern nicht gewährleistet ist.

Kein Recht Prämienzahlungen zurückzubuchen

Der BdV macht auf einen weiteren Punkt aufmerksam, der zeigt, wie wenig geregelt so ein Ausfall ist. Er warnt davor, Lastschriften zurückzugeben. Besonders ärgerlich sei die Situation für Versicherte, die erst zum Jahreswechsel die Jahresprämien für Versicherungsverträge gezahlt haben und noch nichts von dem am 23. Dezember gestellten Insolvenzantrag, der Bafin für Element wussten. Hierbei handele es sich um automatisch verlängerte Verträge, auch in existenziellen Sparten wie Haftpflicht und Wohngebäude, bei denen die Prämien laut BdV meist über Lastschriften eingezogen worden.

„Viele Versicherte fragen uns jetzt, ob sie die Zahlungen nicht rückgängig machen können. Der Wunsch ist nachvollziehbar, aber keine gute Strategie“, sagt BdV-Chefökonom Constantin Papaspyratos. Die Rückbuchung einer Sepa-Basislastschrift sei nur unter der Voraussetzung möglich, dass das Konto unrechtmäßig belastet wurde, zum Beispiel, wenn der Zahlungsvorgang vom Kontoinhaber nicht autorisiert wurde. Das ist laut BdV bei vertragsmäßigen Abbuchungen aber nicht der Fall. Auch ein beantragtes Insolvenzverfahren berechtige nicht zur Rückbuchung der Lastschrift.

 

Welche Folgen Kunden drohen könnten

„Tatsächlich erscheint es widersinnig, für einen Versicherungsvertrag zu zahlen, wenn im Schadenfall keine vollständige Regulierung sichergestellt ist. Dennoch handeln Versicherungsnehmer vertragswidrig, wenn Sie die vereinbarte Versicherungsprämie nicht bezahlen“, erklärt Papaspyratos.

Die wahrscheinliche Konsequenz im Falle der Rückbuchung der Lastschrift sei, dass der Insolvenzverwalter die geschuldete Prämie über Zwangsmittel vom Versicherungsnehmer zurückholt. Auch Kreditinstitute, die beim Lastschriftverfahren die durchgeleiteten Beiträge zurückbuchen und dann auf Fehlbeträgen sitzen bleiben, könnten Rückforderungsansprüche geltend machen.

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