Der Verbraucherschutzverein Bund der Versicherten (BdV) hat sich in der Causa Element Insurance zu Wort gemeldet. Der Berliner White-Label-Versicherer befindet sich nach einem Antrag der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) im vorläufigen Insolvenzverfahren.
Auf die konkreten Konsequenzen für Kunden wies bereits Insolvenzverwalter Friedemann Schade in einer Stellungnahme hin. Noch nicht abschließend geprüfte und zukünftige Schäden werden demnach nicht mehr bezahlt. Die vertraglichen Ansprüche müssen von den Betroffenen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens angemeldet werden und haben Vorrang vor anderen Gläubigerforderungen.
Das Problem: „Sollten nicht ausreichend Mittel realisierbar sein, die vollen vertraglichen Ansprüche der Versicherungsnehmer zu erfüllen, erfolgt lediglich eine quotierte Leistung“, sagt BdV-Chefökonom Constantin Papaspyratos. Der BdV spricht in seiner Stellungnahme von einer akuten Entwertung des Versicherungsschutzes.
Kunden müssen erstmal ihren Vertragspartner herausfinden
Die Lobbyisten empfehlen Verbrauchern, ihre Verträge dahingehend zu prüfen, ob sie über Element versichert sind und sich um alternativen Schutz zu bemühen. Problem dabei: Es sei nicht in jedem Fall sofort ersichtlich, ob ein Versicherungsvertrag mit Element besteht.
Diese liegt vor allem an der Zusammenarbeit mit Assekuradeuren. „Teilweise ist dies unmittelbar erkennbar, weil Element als Anbieter in Erscheinung tritt – teilweise ist ein anderes Unternehmen als Kooperationspartner der Anbieter und Element ist dann als Risikoträger in den Versicherungsbedingungen benannt“, so Papaspyratos.
Haftpflicht- und Wohngebäudepolicen besonders kritisch
Um neuen und sofortigen Versicherungsschutz zu bekommen, sollten Element-Kunden, aber auch Versicherungsvermittler, die solche Verträge betreuen, laut BdV schnellstmöglich eine vorläufige Deckungszusage bei einem anderen Versicherer erfragen.
„Dies gilt insbesondere für die wichtigsten Verträge wie Haftpflicht- und Wohngebäudeversicherungen“, sagt Papaspyratos. Betroffen sind nach BdV-Angaben auch Kunden mit Verträgen in den Sparten Fahrrad-, Unfall-, Hausrat-, Kfz-Reparatur-, Tier- und Smartphoneversicherungen.
BdV rügt fehlende Kundenkommunikation
Kritik äußert der Verein an der Kommunikation des Insurtechs, aber auch an der Bafin. So sei nach bisherigem eigenen Kenntnisstand eine direkte Information betroffener Kunden von Element noch nicht erfolgt. Zudem fehle auf der Webseite der Bafin bislang eine Information über diese Entscheidung. Das habe bei Vermittlern und Verbrauchern „zu massiven Irritationen“ geführt, die erst über soziale Netzwerke von der Insolvenz erfahren hätten.
Papaspyratos: „Es haben sich in den letzten Tagen Vermittler sowie Verbraucherinnen und Verbraucher bei uns beschwert, weil sie nicht informiert wurden. Auch wurde die Frage gestellt, weshalb die Bafin erst so spät gehandelt und die Öffentlichkeit noch nicht informiert hat.“
Kanzlei-Rundschreiben: Wie Vermittler reagieren sollen
Auch die bekannte Hamburger Rechtsanwaltskanzlei Michaelis griff das Thema Element auf und veröffentlichte in einem Rundschreiben eine Reihe von Hinweisen in Richtung der Vermittlerschaft. Oberste Devise sei weiterhin der Erhalt des Versicherungsschutzes. Die Versicherungsnehmer sollten daher vom Makler über diesen Umstand beraten werden.
Gemeinsam gelte es dann zu überprüfen, ob etwa eine Umdeckung möglich ist oder welche nächsten Schritte ergriffen werden sollen. So sollen laut Rechtsanwalt Stephan Michaelis sowohl temporäre Deckungen, wie Summen- und Konditionsdifferenzdeckungen als auch vorläufige Deckungen, in Betracht gezogen werden.
Maklern droht Haftungsproblem, wenn sie nicht informieren
Zu einem Maklerhaftungsproblem könne es schnell kommen, wenn der Kunde einen gewünschten Versicherungsschutz nicht hat und der Kunde auch nicht von seinem Makler über dessen teilweisen Verlust informiert wurde, warnt die Rechtsanwaltskanzlei.
Es sei Aufgabe des Versicherungsmaklers als treuhandähnlicher Sachwalter seine vermittelten Kunden über die Insolvenz des Versicherers und die damit verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen zu informieren. Klar ist, dass der Vertrag laut Versicherungsvertragsgesetz automatisch einen Monat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet.
Kein Sonderkündigungsrecht
Zu weiteren rechtlichen Fragen gab Michaelis an, dass nach vorläufiger Einschätzung kein Sonderkündigungsrecht für die Verträge bestünde, weil sich das Unternehmen erst im vorläufigen Insolvenzverfahren befindet. Hierbei behalten alle Versicherungsverträge grundsätzlich ihre Wirksamkeit. Andere besondere Kündigungsrechte, etwa schadenbedingt oder wegen einer Prämienerhöhung, blieiben hiervon unberührt.
Folgen für den Versicherungsfall
Ein endgültiges Insolvenzverfahren habe für die Leistungsansprüche von Kunden bei Eintritt des Versicherungsfalls laut Michaelis in jedem Fall Konsequenzen. So habe der Versicherungsnehmer in solch einem Fall vor Eröffnung der Insolvenz lediglich einen Anspruch in Höhe des Anteils an dem Sicherungsvermögen. „Ob und inwieweit dieses Sicherungsvermögen des Versicherers ausreichend ist, alle Schadensforderungen im Versicherungsfall zu bedienen, erscheint fraglich“, so Michaelis.
Sollte dieses Sicherungsvermögen nicht ausreichen, werde für jeden Schaden eine Quote gebildet. Der die Quote überschießende Entschädigungsanspruch wäre danach eine „normale“ Insolvenzforderung und wäre wiederum ebenfalls mit einer Quote aus der Masse zu bedienen. Michaelis: „Eine vollständige Zahlung auf den Versicherungsfall scheint derzeit also für Versicherungsfälle, die vor Eröffnung der Insolvenz entstanden sind, eher unwahrscheinlich.“
Es sei zu erwarten, dass Schadenzahlungen aus Versicherungsfällen erst in einigen Monaten oder Jahren erfolgen werden. Die Höhe dieser Schadenzahlungen ließen sich seriös zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht schätzen und hängten auch von der Schadenentwicklung der nächsten Wochen ab.


