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Entschädigungszahlungen Wann Sie Versicherungsleistungen versteuern müssen

Jeden Tag überweisen die deutschen Schaden- und Unfallversicherer mehr als 120 Millionen Euro auf die Konten von Versicherten und Geschädigten. Doch wenn ein Schaden ersetzt wird, stellt sich für Verbraucher die Frage, ob denn nicht auch das Finanzamt von dem Geldeingang seinen Teil abbekommen muss. Die Antwort ist wie (fast) immer im (Steuer-)Recht: Es kommt darauf an – und zwar auf den Einzelfall.

Zumeist gilt: Geld von der Versicherung muss nicht beim Fiskus angegeben werden, wenn ein Schaden aus dem Privatleben ersetzt wird. Wenn der Hausratversicherer nach einem Wasserrohrbruch die komplette Wohnungseinrichtung ersetzt, dann ist die Versicherungsleistung steuerfrei. Dabei kommt es auf die Höhe des Schadens nicht an. Die erstatteten Kosten zum Beispiel für die Dachreparatur des Eigenheims nach einem Sturm müssen ebenfalls nicht beim Fiskus angegeben werden. Und auch wenn die Kfz-Versicherung des Unfallgegners die Kosten für die Autoreparatur überweist, muss der Betrag nicht versteuert werden. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Entschädigung nach dem Verkehrsunfall als laufende Rente ausgezahlt wird (zum Beispiel als Unterhaltsersatz oder Schmerzensgeld).

Ausnahmen bei Bildschirmarbeitsplatzbrillen oder häuslichem Arbeitszimmer

Ausnahmen ergeben sich vor allem immer dann, wenn durch die Versicherung Dinge ersetzt oder Leistungen erbracht werden, die bereits steuerlich geltend gemacht wurden oder gemacht werden sollen. Das kann zum Beispiel bei Bildschirmarbeitsplatzbrillen der Fall sein.

Zahlt die Versicherung für eine kaputte Brille, die der Arbeitnehmer bei den Werbungskosten als Arbeitsmittel von der Steuer abgezogen hat, muss die Zahlung der Versicherung bei der nächsten Steuererklärung verrechnet werden – quasi als negative Werbungskosten. Nur dann kann der Arbeitnehmer auch die neue Brille wieder als Arbeitsmittel steuerlich geltend machen. Oder der Arbeitnehmer muss die Entschädigungsleistung mit den Kosten für eine neue Brille verrechnen und kann nur den übersteigenden Betrag wieder als Werbungskosten geltend machen.

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