Enttäuschte Schiffsfondsanleger: Droht eine neue Klagewelle?
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Anleger, die in Schiffsfonds investiert sind, haben aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage vieler Reedereien derzeit wenig Freude an ihrer Beteiligung. Eine Reihe von Anlegeranwälten sucht nun unter den enttäuschten Investoren nach klagewilligen Mandanten, teilweise mit fragwürdigen Versprechungen.
Anlegeranwälte auf der Lauer
Seit einigen Monaten verschicken sie massenhaft Werbeschreiben und laden verunsicherte Anleger von Schiffsfonds zu kostenlosen Informationsveranstaltungen in der gesamten Bundesrepublik ein. Häufig wird Anlegern dabei versprochen, dass die Finanzvermittler umfassend zum Schadensersatz und zur Rückabwicklung der Anlage verpflichtet seien. Als Beleg verweisen einige Anlegeranwälte in Pressemitteilungen auf eingereichte Schadensersatzklagen, deren Ausgang jedoch ungewiss ist.
Wie in allen Kapitalanlageverfahren gegen Finanzvermittler, die auf Schadensersatz und Rückabwicklung geschlossener Fondsbeteiligungen gerichtet sind, muss deutlich zwischen Anlagevermittler und Anlageberater unterschieden werden: Während Vermittler lediglich zur Auskunftserteilung über das konkrete Produkt verpflichtet sind, haben Berater gegenüber ihren Kunden weitergehende Pflichten.
Wer haftet für Fehler im Prospekt?
Häufig wird behauptet, dass Vermittler und Berater etwaige Prospektfehler gegen sich gelten lassen müssen. Dies ist jedoch nur in Ausnahmefällen der Fall. Vielmehr hängt es vom Einzelfall ab, ob ein Prospektfehler zu einer Haftung des Finanzvermittlers gegenüber seinem Kunden führen kann.
Für einen Prospektfehler haftet grundsätzlich nur der Anbieter einer Beteiligung. Jedoch schulden sowohl Anlagevermittler als auch -berater im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht gegenüber dem Kunden eine zumutbare Plausibilitätsprüfung der angebotenen Kapitalanlage, in diesem Fall Schiffsfonds. Hierzu haben sie den Verkaufsprospekt im Rahmen ihrer Möglichkeit auf innere Plausibilität und etwaige Widersprüche zu überprüfen.
Sie dürfen sich hierbei nicht nur auf die Angaben des Emittenten verlassen, sondern sollten, soweit möglich und zumutbar, eigene Informationen zu dem Fonds und seine wesentlichen wirtschaftlichen Grundlagen einholen, etwa durch Auswertung fachspezifischer Presseberichte und Analysen.
Was sagt ein Prospektgutachten aus?
Unbedingt zu empfehlen ist außerdem, dass von einem Wirtschaftsprüfer erstellte Prospektgutachten zu studieren, wenn ein solches existiert. Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 17. September 2009, Az. XI ZR 264/08) hat zwar entschieden, dass ein positives Prospektgutachten einen Schadensersatzanspruch gegen den Vermittlern wegen eines eklatanten Prospektfehlers nicht ausschließt.
Trotzdem ist ein beanstandungsfreies IDW S 4 Gutachten grundsätzlich ein verlässliches Indiz dafür, dass dem Schiffsfonds wirtschaftlich vernünftige Annahmen zugrunde liegen. Sollte sich später herausstellen, dass tatsächlich Prospektfehler vorliegen, haftet der Finanzvermittler hierfür nur, wenn er ihn im Rahmen seiner zumutbaren Plausibilitätsprüfung hätte erkennbar können beziehungsweise müssen. Dies ist meistens nicht der Fall.
Anlegeranwälte auf der Lauer
Seit einigen Monaten verschicken sie massenhaft Werbeschreiben und laden verunsicherte Anleger von Schiffsfonds zu kostenlosen Informationsveranstaltungen in der gesamten Bundesrepublik ein. Häufig wird Anlegern dabei versprochen, dass die Finanzvermittler umfassend zum Schadensersatz und zur Rückabwicklung der Anlage verpflichtet seien. Als Beleg verweisen einige Anlegeranwälte in Pressemitteilungen auf eingereichte Schadensersatzklagen, deren Ausgang jedoch ungewiss ist.
Wie in allen Kapitalanlageverfahren gegen Finanzvermittler, die auf Schadensersatz und Rückabwicklung geschlossener Fondsbeteiligungen gerichtet sind, muss deutlich zwischen Anlagevermittler und Anlageberater unterschieden werden: Während Vermittler lediglich zur Auskunftserteilung über das konkrete Produkt verpflichtet sind, haben Berater gegenüber ihren Kunden weitergehende Pflichten.
Wer haftet für Fehler im Prospekt?
Häufig wird behauptet, dass Vermittler und Berater etwaige Prospektfehler gegen sich gelten lassen müssen. Dies ist jedoch nur in Ausnahmefällen der Fall. Vielmehr hängt es vom Einzelfall ab, ob ein Prospektfehler zu einer Haftung des Finanzvermittlers gegenüber seinem Kunden führen kann.
Für einen Prospektfehler haftet grundsätzlich nur der Anbieter einer Beteiligung. Jedoch schulden sowohl Anlagevermittler als auch -berater im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht gegenüber dem Kunden eine zumutbare Plausibilitätsprüfung der angebotenen Kapitalanlage, in diesem Fall Schiffsfonds. Hierzu haben sie den Verkaufsprospekt im Rahmen ihrer Möglichkeit auf innere Plausibilität und etwaige Widersprüche zu überprüfen.
Sie dürfen sich hierbei nicht nur auf die Angaben des Emittenten verlassen, sondern sollten, soweit möglich und zumutbar, eigene Informationen zu dem Fonds und seine wesentlichen wirtschaftlichen Grundlagen einholen, etwa durch Auswertung fachspezifischer Presseberichte und Analysen.
Was sagt ein Prospektgutachten aus?
Unbedingt zu empfehlen ist außerdem, dass von einem Wirtschaftsprüfer erstellte Prospektgutachten zu studieren, wenn ein solches existiert. Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 17. September 2009, Az. XI ZR 264/08) hat zwar entschieden, dass ein positives Prospektgutachten einen Schadensersatzanspruch gegen den Vermittlern wegen eines eklatanten Prospektfehlers nicht ausschließt.
Trotzdem ist ein beanstandungsfreies IDW S 4 Gutachten grundsätzlich ein verlässliches Indiz dafür, dass dem Schiffsfonds wirtschaftlich vernünftige Annahmen zugrunde liegen. Sollte sich später herausstellen, dass tatsächlich Prospektfehler vorliegen, haftet der Finanzvermittler hierfür nur, wenn er ihn im Rahmen seiner zumutbaren Plausibilitätsprüfung hätte erkennbar können beziehungsweise müssen. Dies ist meistens nicht der Fall.
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