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in Recht & SteuernLesedauer: 6 Minuten

Enttäuschte Schiffsfondsanleger: Droht eine neue Klagewelle?

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Anders als der reine Vermittler hat der Anlageberater seinen Kunden nicht nur über die spezifischen Besonderheiten und Risiken aufzuklären, sondern er muss ihn darüber hinaus vor dem Abschluss der Schiffsfondsbeteiligung richtig, sorgfältig, verständlich und vollständig beraten. Dabei sind die von der Rechtsprechung in der Vergangenheit immer weiter präzisierten Kriterien der anleger- und anlagegerechten Beratung zu berücksichtigen. Abermals kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.

Aufklärung über Provisionen – noch immer nicht rechtsgültig geklärt

Zahlreiche Anlegeranwälte stützen hingegen ihre Schadensersatzforderungen regelmäßig nur auf angeblich unterlassene Aufklärungspflichten über Provisionen. Zwar sind überwiegend Umstand und Höhe der Provisionen in den Verkaufsprospekten richtig ausgewiesen. Hartnäckig hält sich jedoch die Behauptung, dass der Anlageberater über die Provisionen gesondert aufzuklären habe.

Dieser Aspekt betrifft eine vom Bundesgerichtshof noch nicht endgültig geklärte Frage: Haben bankunabhängige Berater ebenso wie Banken den Anleger vor seiner Vertragsunterzeichnung über sämtliche Provisionen gesondert aufzuklären, selbst wenn die Provisionen korrekt in dem Verkaufsprospekt ausgewiesen sind?

Bei der Vermittlung reicht es dann grundsätzlich aus, wenn der Verkaufsprospekt dem Kunden rechtzeitig vor der Zeichnung übergeben wird und die Provisionen 15 Prozent jedenfalls nicht überschreiten. Bei Anlageberatern ist dies vor dem Hintergrund strenger Aufklärungspflichten der Banken über die sogenannten Kick-backs, sprich verdeckte Rückvergütungen, umstritten. Widersprüchliche Urteile vor Gericht

Verschiedene Oberlandesgerichte vertreten hierzu unterschiedliche Auffassungen. Das OLG Celle (Urteil vom 11. Juni 2009, Az. 11 U 140/08) vertritt mit überzeugender Argumentation die Auffassung, dass freie Anlageberater grundsätzlich nicht verpflichtet sind, gesondert und ungefragt über Provisionen aufzuklären. 
Anders beurteilt es das OLG Stuttgart (Urteil vom 4. März 2010, Az. 13 U 42/09). Andere Oberlandesgerichte (Oldenburg und Dresden) sind der Auffassung, dass auch freie Anlageberater den Kunden zwar über Provisionen gesondert aufzuklären haben. Sie müssen mit dieser Pflicht jedoch erst seit der Entscheidung des BGH vom 20. Januar 2009 rechnen, so dass ihnen bis Anfang 2009 kein Verschulden vorzuwerfen ist. Im Ergebnis scheidet daher eine Haftung für Altfälle aus.

Anders sieht dies das Landgericht München. Es verurteilte kürzlich in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil den Berater eines Finanzvertriebs zu Schadenersatz (Az. 22 O 1797/09). Er hatte 1997 Anteile an geschlossenen Immobilienfonds vermittelt, ohne über Kick-backs aufzuklären.

Wie der Bundesgerichtshof die offene Frage über gesonderte Aufklärungspflichten bankunabhängiger Berater beantwortet, bleibt abzuwarten. Ein erster Hinweis ist die Entscheidung vom 27. Oktober 2009 (Az. XI ZR 338/08), in der der BGH übliche Innenprovisionen bei geschlossenen Fonds erstmals von verdeckten Rückvergütungen abgrenzt.
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