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Enttäuschte Schiffsfondsanleger: Droht eine neue Klagewelle?

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Was passiert bei Schadenersatzpflicht?


Sollte dem Anleger ein Schadensersatzanspruch zustehen, hat der Vermittler oder Berater ihn so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er den Schiffsfonds nicht gezeichnet hätte. Hierzu kann auch ein entgangener Gewinn gehören, den der Anleger alternativ erwirtschaftet hätte, wenn er sein Geld anderweitig investiert hätte. Das setzt aber voraus, dass der Anleger nachweisen kann, wo und mit welchem Erfolg er andernfalls investiert hätte.

Hierbei machen es sich Anlegeranwälte häufig sehr leicht und behaupten, der Anleger hätte alternativ eine Festgeldanlage getätigt. Dies überzeugt nicht. Ein Anleger, der sich für eine unternehmerische Beteiligung mit entsprechenden Risiken aber auch hoher Renditechance entschieden hat, war nicht auf der Suche nach einer Festgeldanlage. Es liegt auf der Hand, dass er alternativ einen anderen Schiffsfonds oder eine andere geschlossene Beteiligung gezeichnet hätte - bei ungewissem Ausgang.

Welche Alternativrendite dabei herausgekommen wäre, bleibt offen. Und sie muss im Verfahren vom Anleger nachgewiesen werden. Außerdem werden bei der Schadensberechnung erhaltene Ausschüttungen und etwaige Steuervorteile aus dem Schiffsfonds abgezogen, wenn sie dem Anleger dauerhaft verbleiben.

Was die Zukunft bringt

Finanzvermittler sind vor enttäuschten Anlegererwartungen nicht geschützt. Der Wunsch ihrer Kunden, erlittene Verluste irgendwie auszugleichen, geschürt durch Versprechungen der Anlegeranwälte werden erneut zu zahlreichen Klageverfahren führen. Ob dies immer der einzig richtige Weg ist, darf bezweifelt werden.

Zahlreiche Schiffsfonds haben vernünftige Fortführungskonzepte erarbeitet. Oft setzen sie zwar Nachschüsse der Anleger voraus. Diese könnten sich jedoch lohnen, da sie im Gegenzug meist bevorzugte Gewinnausschüttungen erhalten.

Wenn sich die Märkte wieder normalisiert haben, wird sich der eine oder andere Anleger vielleicht darüber ärgern, dass er im Jahr 2010 die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Stützung des notleidenden Fonds nicht genutzt hat, sondern sein Geld in Gerichtsverfahren zur Rückabwicklung seiner Beteiligung investiert hat – mit ungewissem Ausgang.  
Zum Autor: Dr. Udo Brinkmöller ist Rechtsanwalt und Partner in der Kanzlei BMS Rechtsanwälte in Düsseldorf. Seine Schwerpunkte sind unter anderem Kapitalanlagerecht, Vermögensverwaltungsrecht sowie Vermittler- und Beraterhaftung.

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