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Erbschaften und der Fiskus Steuerfreie Überkreuzversicherung – Vorsicht vor Beratungsfehlern

Älteres Paar am Strand: Bei der Erbschaftsplanung sollte die Steuerseite stets mitberücksichtigt werden.
Älteres Paar am Strand: Bei der Erbschaftsplanung sollte die Steuerseite stets mitberücksichtigt werden. | Foto: imago images / Chris Emil Janßen
Stefan Brähler
Foto: Confidema

Die Überkreuzversicherung ist ein bewährtes Steuersparmodell, mit dem sich zum Beispiel Ehepartner wechselseitig absichern können. Dazu wird die Frau als versicherte Person im Vertrag des Mannes eingesetzt und umgekehrt der Mann in der Police der Frau. Das hat den entscheidenden Vorteil, dass im Fall des Ablebens eines Partners eine erbschaftssteuerfreie Auszahlung an den Überlebenden erfolgt. Von anderen Konstruktionen wird richtigerweise abgeraten, weil sonst die Auszahlung an den überlebenden Partner steuerpflichtig vererbt würde.

Aber Vorsicht, dieser Steuereffekt funktioniert nur bei Risikolebensversicherungen mit reinen Todesfallprämien, ohne kapitalbildenden Anteil. Wird bei einer Kapitalversicherung, also mit Sparraten oder einer Einmalprämie, auf „Überkreuz“ gesetzt, so wird gegebenenfalls ein unangenehmer Konstruktionsfehler eingebaut. Denn bei der Risikolebensversicherung entfällt der Vertrag des verstorbenen Partners einfach. Bei der Kapitalversicherung jedoch wird ein angesparter Vermögenswert vererbt und es können hohe Steuerzahlungen fällig werden.

Hier ein Beispiel: Die Eheleute Klaus und Sabine haben unter anderem ein gemeinsames Barvermögen von einer Million Euro. Jeder der beiden schließt eine Kapitalversicherung „überkreuz“ ab, um der Erbschaftsteuer entgegenzuwirken. Beim Vertrag „S“ ist die Ehefrau Eigentümerin, Ehemann Klaus versicherte Person, bei Vertrag „K“ ist es umgekehrt. In jeden Vertrag wird eine Einmalprämie von 500.000 Euro eingezahlt.

Grafik: Confidema

20 Jahre später. Aus den 500.000 Euro sind 800.000 Euro geworden. Der Ehemann Klaus verstirbt. Erbt Sabine nun steuerfrei? Nein. Denn nur Vertrag „S“ mit Klaus als versicherte Person endet mit dessen Tod und wird an Sabine ausbezahlt. Allerdings ist sie selbst Eigentümerin dieses Vertrages, insofern steht eine Erbschaftsteuer hier gar nicht zur Debatte. Als Leistung im Todesfall ist der Vertrag sogar einkommensteuer- beziehungsweise abgeltungssteuerfrei für Sabine. Aber das sieht bei der zweiten Police ganz anders aus: Vertrag „K“, der ebenfalls einen Vermögenswert von 800.000 Euro aufweist, endet nicht mit dem Tod von Klaus, sondern gehört zur Erbmasse - und das natürlich erbschaftsteuerpflichtig. Sind die Freibeträge bereits ausgeschöpft, steht für Sabine eine Erbschaftsteuerbelastung für diesen Vertrag von 152.000 Euro aus. Die Auszahlung wäre darüber hinaus einkommensteuerpflichtig. Eine unangenehme Sache, wenn man geglaubt hat, „überkreuz“ wäre stets steuerfrei.

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Fazit

Mit einer simplen Kapitalversicherung lässt sich Vermögen nicht steuerfrei machen. Egal ob der Partner überkreuz als versicherte Person eingetragen wird oder Versicherungsnehmer und versicherte Person identisch sind, in beiden Fällen gibt es einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Vertrag. Empfehlen Vermittler die Überkreuzvariante auch bei Kapitalversicherungen, entsteht aufgrund dieser Gleichheit zwar an sich kein wirtschaftlicher Schaden, aber das ist kein ausreichender Grund zur Entwarnung. Haben Kunden wegen der in Aussicht gestellten Erbschaftssteuerfreiheit den Vertrag abgeschlossen, könnte dennoch der Vorwurf einer Falschberatung im Raum stehen. Zur wirksamen Ausnutzung von Freiräumen bei der Erbschaftsteuergestaltung braucht es ausgefeiltere Methoden, wie etwa den aus dem Immobilienbereich bekannten Nießbrauch, der auch bei Kapitalversicherungen sehr erfolgreich eingesetzt werden kann.


Über den Autor:
Stefan Brähler ist Geschäftsführer des Beratungsunternehmens Confidema und Spezialist für den Einsatz von Versicherungsstrukturen in Vermögensverwaltung und Private Banking.


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