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Aktualisiert am 17.03.2020 - 12:24 Uhrin ImmobilienLesedauer: 2 Minuten

Erbschaftssteuer So können Immobilien-Erben Steuern sparen

Immobilienerben sind in unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaftssteuer befreit: Der Verstorbene muss die Immobilie bis zu seinem Tod selbst bewohnt haben. Danach müssen seine Erben, zum Beispiel Ehepartner oder Kinder, das Haus weiterbewohnen beziehungsweise beziehen und hier zehn Jahre wohnen bleiben. Für Kinder und Enkel gilt außerdem: Die Wohnfläche darf 200 Quadratmetern nicht überschreiten. In diesen Fällen Fall verzichtet der Staat auf die Erbschaftssteuer.

Für vermietete bebaute Grundstücke gelten dagegen Steuervergünstigungen: Ist ein Objekt zum Zeitpunkt des Todes des Besitzers vermietet oder war eine Vermietung nachweisbar beabsichtigt, veranlagt das Finanzamt nur 90 Prozent des ermittelten Verkehrswertes. Der Verkehrswert dient als Grundlage zur Berechnung der Erbschaftssteuer.

Unabhängig von der Art des geerbten Vermögens werden nach dem jeweiligen Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen Freibeträge angesetzt, die erbende Privatpersonen begünstigen sollen. Lediglich der Vermögenswert, der jenseits der Freibetragsgrenze liegt, fällt unter die Erbschaftssteuer. Der Gesetzgeber hat drei Steuerklassen geschaffen:

  • In Steuerklasse eins fallen die engsten Verwandten wie Ehepartner, Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern.
  • Steuerklasse zwei gilt für Geschwister und deren Kinder, Stiefeltern, Schwiegereltern und Schwiegerkinder sowie geschiedene Ehepartner.
  • Alle anderen Erben fallen in Steuerklasse drei.


In den Steuerklassen zwei und drei erhalten alle Erbberechtigten einen Freibetrag von 20.000 Euro, auf den keine Erbschaftssteuer erhoben wird. Allerdings sind in Steuerklasse zwei die Steuersätze niedriger. In Steuerklasse eins richtet sich die Höhe des Freibetrags nach dem konkreten Verwandtschaftsgrad. Man legt hier Freibeträge zwischen 100.000 bis 500.000 Euro zugrunde. Dieselben Steuerklassen werden auch bei der Schenkungssteuer angesetzt.

Auf der Seite smart-rechner.de lässt sich die Erbschaftssteuer für verschiedene Erbfälle individuell berechnen.

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