LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in VersicherungenLesedauer: 5 Minuten

Erbschmeichler: Nachlassplanung mit Versicherungen

Seite 2 / 2

Bei einem Freibetrag von gerade 20.000 Euro für nicht eingetragene Lebenspartner – bei Ehepartnern und Kindern sind es 500.000 beziehungsweise 400.000 Euro – und einem Erbschaftsteuersatz von 30 Prozent kommen schnell hohe Summen zusammen. Erbt beispielsweise eine Partnerin von ihrem Freund per Testament Immobilien im Wert von 1 Million Euro, muss sie 980.000 Euro versteuern. 294.000 Euro muss sie dem Staat überweisen. Hypotheken verringern den Immobilienwert; Geldgeschenke innerhalb der vergangenen zehn Jahre erhöhen gegebenenfalls die Steuerlast.

Hat die Erbin das Geld kurzfristig nicht parat, muss sie die Immobilien beleihen oder sogar verkaufen. „Sie kann nicht mehr frei schalten und walten, aber genau das will man mit einer vernünftigen Nachlassplanung erreichen“, sagt Werkmüller. Es ist also bares Geld wert, sich rechtzeitig zum Thema Nachlass Gedanken zu machen. „Und Versicherungen sind dabei ein wichtiges Instrument“, sagt Rechtsanwalt von Heydebreck. Denn über eine Versicherung lässt sich ein Teil des Vermögens ganz legal aus der Erbmasse auslagern. Fiskus und fernere Verwandte haben dann keinen Zugriff.

Erbschafts- und Einkommensteuer sparen

Ein gängiges Modell unverheirateter Paare sind Überkreuz-Versicherungen: Beide Partner schließen je eine Risikolebensversicherung ab. Die Frau schließt den Vertrag auf das Leben ihres Partners ab. Sie ist Versicherungsnehmerin und zahlt die Beiträge, etwa über einen Einmalbeitrag. Ihr Partner ist die versicherte Person, bei deren Tod der Versicherungsfall eintritt.

Gleichzeitig ist die Frau Bezugsberechtigte: Sie bekommt beim Tod ihres Partners das Geld von der Versicherung. Der Mann macht es umgekehrt genauso. Stirbt nun zum Beispiel der Mann, erhält die Frau die  Versicherungsleistung aus dem eigenen Vertrag, und das Finanzamt geht leer aus – sowohl was Erbschaft- als auch was Einkommensteuer betrifft.

Denkbar sind alle möglichen Konstellationen. „Will ein Vater seinem minderjährigen Kind aus erster Ehe bei seinem Tod Geld überlassen und legt er dabei gleichzeitig Wert darauf, dass die geschiedene Ehefrau keinen Zugriff auf das Vermögen hat, lässt sich auch das über eine Versicherung regeln“, sagt Peter Asmussen, Geschäftsführer des Asfinanz Instituts für Vermögens- und Nachfolgeplanung. Der Vater schließt eine Lebensversicherung auf sein Leben ab, ist also gleichzeitig Versicherungsnehmer und versicherte Person. Die Begünstigte bei seinem Tod ist seine Tochter.

Der Vertrag muss außerdem mit einer sogenannten Termfix- Klausel ausgestattet sein. Sie regelt, dass die Tochter das Geld erst bekommt, wenn sie 18 Jahre alt wird. So kann die geschiedene Ehefrau nicht auf das Geld zugreifen. Der Vertrag gehört nicht zum Nachlass. Die Tochter muss auf das Geld zwar keine Einkommen- aber Erbschaftsteuer zahlen.

Der Kundenwunsch zählt

Welche Vertragsgestaltung sich am meisten lohnt, hängt im Endeffekt vom Wunsch des Kunden ab. Berater Rolf Klein erinnert sich an einen Fall, bei dem eine ältere Frau von ihrem Mann ein Vermögen erbte. Die Kinder waren versorgt und brauchten das Geld nicht. Gute Freunde, die sie beim Erbe bedenken konnte, waren auch schon gestorben.

Die Frau war früher Ärztin und hatte eine Zeit lang für Ärzte ohne Grenzen gearbeitet. „Das hat ihr so viel gegeben, dass sie 20 Jahre später noch vor Freude, Erlebnisreichtum und Gerührtheit Tränen in den Augen hatte“, erinnert sich Klein an das Beratungsgespräch.

Jetzt wird nach ihrem Tod ein Großteil ihres Vermögens an diese Organisation fließen, die Dame hat sie als Bezugsberechtigte in einem Versicherungsvertrag eingesetzt. „Ob es steuerlich sinnvoll oder im Interesse anderer ist, ist völlig ohne Belang“, so Klein. „Die Dame hat das getan, was ihr entspricht und was sie wirklich will. Darauf kommt es an.“

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen
Tipps der Redaktion