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Erfahrungsbericht „Beim Ex-post-Kostenausweis liegt vieles im Argen“

Die Finanzmarktteilnehmer werden beim Thema Ex-post-Kostenausweise von den Aufsichtsbehörden im Regen stehen gelassen, bemängelt Alrik Haug, Vorstand von Reuss Private Deutschland.
Die Finanzmarktteilnehmer werden beim Thema Ex-post-Kostenausweise von den Aufsichtsbehörden im Regen stehen gelassen, bemängelt Alrik Haug, Vorstand von Reuss Private Deutschland. | Foto: Reuss Private Deutschland

Transparenz, Offenlegung, Aufklärung – unter diesen Dreiklang packt die europäische Richtlinie Mifid II eine Vielzahl von Pflichten. Sie sind flankiert von unzähligen Ausführungsvorschriften. Ein elementarer Bestandteil ist dabei die Kostentransparenz, insbesondere der damit einhergehende sogenannte Ex-post-Kostenausweis, wie er zwischenzeitlich ebenso einheitlich wie fast schon ehrfürchtig genannt wird. Anders als beim „Ex-ante-Kostenausweis“, den unsere Branche erstaunlich schnell eingeführt und verdaut hat, steckt der Teufel in der rückwirkenden Kostenbetrachtung im Detail –  oder besser in sehr vielen Details.

Es fängt schon bei der Frage an, welche (Finanz-) Dienstleistungen von den Transparenzvorschriften konkret und in welchem Umfang erfasst sind. Wer wie wir einzelne Geschäftsbereiche organisatorisch und unternehmerisch getrennt führt, weiß, wovon die Rede ist. So galt es für uns zunächst zu klären, welche Regeln für die Finanzanlagenvermittlung (im Falle des Maklerpools Fondsnet), die Anlageberatung unter dem Haftungsdach (BN & Partners Capital) und schließlich für die Vermögensverwaltung (Reuss Private Deutschland) gelten.

Welche Finanzdienstleistungen sollen erfasst werden?

Eigentlich sollte diese Frage einfach zu beantworten sein. Denn erklärtes Ziel sämtlicher europäischer Gesetzgebung ist letztlich immer die Harmonisierung von Gesetzen und Vorschriften (Stichwort gemeinsamer europäischer Binnenmarkt). Mit Blick auf die Mifid-II-Vorgaben hätte dies bedeuten müssen, dass der gesamte Finanzsektor einer weitestgehend einheitlichen Regulierung unterworfen wird. Also gleiches Recht für alle – jedenfalls fast alle.

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Denn Deutschland hat als einziges Land der Europäischen Union schon vor Jahren eine Ausnahme für sich in Anspruch genommen und wie ein kleines gallisches Dorf für derzeit gut 37.000 „Einwohner“ eine Sonderregelung unter dem Dach der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) geschaffen, die die Vermittlung von Investmentfonds regelt. Was für sich genommen noch kein wirkliches Problem darstellt.

Allerdings hat es der deutsche Gesetzgeber bis zum heutigen Tag versäumt, die FinVermV an die seit fast 18 Monaten geltenden Vorschriften der Mifid II anzupassen. Mehr als ein Referentenentwurf liegt bislang nicht vor. Das muss aber nicht zwangsläufig nur schlecht sein. Denn für unsere Schwestergesellschaft Fondsnet und ihre mehr als 1.300 angeschlossenen Vertriebspartner mit Zulassung nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) bedeutet das zunächst einmal ein Verharren in der Warteschleife. Ohne Mifid II kein Ex-post-Kostenausweis – es könnte schlimmer sein.