Ermittlungen gegen Fondsanbieter: Anlageberater muss aufklären
Laut einem Urteil des BGH in Karlsruhe (Aktenzeichen: III ZR 81/11) muss ein Anlageberater seine Kunden ungefragt darüber informieren, wenn gegen Verantwortliche eines Fonds strafrechtliche Ermittlungen laufen. Er darf damit nach Auffassung des Gerichts nicht warten, bis Anklage erhoben oder es sogar zu einer Verurteilung gekommen ist.
Ein Anlageberater habe die Pflicht, seinen Kunden über alle entscheidungsrelevanten Eigenschaften und Risiken richtig und vollständig zu informieren erklärte das Gericht in seiner Urteilsbegründung. Diese Aufklärungspflicht beziehe sich nicht nur auf das angebotene Finanzprodukt, sondern auch auf Umstände, die Schlussfolgerungen auf die Seriosität und Zuverlässigkeit des Anbieters erlauben. Zu diesen Umständen zählt das BGH nunmehr auch die Einleitung von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen.
Die Aufklärungspflicht gilt sogar dann, wenn lediglich Schwestergesellschaften aus der Initiatorengruppe von den Ermittlungen betroffen sind. Entscheidend ist vielmehr, dass es „um Taten geht, die aus der Sicht eines vernünftigen Anlegers geeignet sind, die Vertrauenswürdigkeit der Fondsverantwortlichen in Frage zu stellen“. Davon sei jedenfalls dann auszugehen, wenn die Anlagegesellschaft wirtschaftlich und personell eng mit der Initiatorengruppe verflochten ist.
Ein Anlageberater habe die Pflicht, seinen Kunden über alle entscheidungsrelevanten Eigenschaften und Risiken richtig und vollständig zu informieren erklärte das Gericht in seiner Urteilsbegründung. Diese Aufklärungspflicht beziehe sich nicht nur auf das angebotene Finanzprodukt, sondern auch auf Umstände, die Schlussfolgerungen auf die Seriosität und Zuverlässigkeit des Anbieters erlauben. Zu diesen Umständen zählt das BGH nunmehr auch die Einleitung von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen.
Die Aufklärungspflicht gilt sogar dann, wenn lediglich Schwestergesellschaften aus der Initiatorengruppe von den Ermittlungen betroffen sind. Entscheidend ist vielmehr, dass es „um Taten geht, die aus der Sicht eines vernünftigen Anlegers geeignet sind, die Vertrauenswürdigkeit der Fondsverantwortlichen in Frage zu stellen“. Davon sei jedenfalls dann auszugehen, wenn die Anlagegesellschaft wirtschaftlich und personell eng mit der Initiatorengruppe verflochten ist.