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in Courtagen im VersicherungsvertriebLesedauer: 3 Minuten

Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz tritt in Kraft Bafin klärt auf: Das ändert sich im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)

Das Bafin-Gebäude: Die Finanzaufsicht klärt über Änderungen im WpHG nach dem Inkrafttreten des Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetzes auf. Foto: Kai Hartmann/Bafin
Das Bafin-Gebäude: Die Finanzaufsicht klärt über Änderungen im WpHG nach dem Inkrafttreten des Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetzes auf. Foto: Kai Hartmann/Bafin

Von 12 auf 170: Neue Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände

Mit dem Inkrafttreten des Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetzes kommen in der deutschen Gesetzgebung zu den bereits bestehenden Ordnungswidrigkeiten-Tatbeständen zahlreiche neue hinzu, schreibt die Bafin. Während § 39 WpHG in der ursprünglichen Fassung von 1994 nur 12 Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände beinhaltete, sind es nunmehr 156, die bei Verstößen gegen die Marktmissbrauchsverordnung anzuwenden sind. Mit der Umsetzung der Sanktionsvorschriften der PRIIPs-Verordnung2 treten am 31. Dezember weitere 14 Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände in Kraft.

Verbote nicht mehr unmittelbar im WpHG geregelt

„Neu ist, dass die Sanktionsnormen größtenteils nicht mehr auf die entsprechenden Verbote und Gebote des WpHG, sondern direkt auf die der jeweiligen europäischen Verordnung verweisen“, erklärt die Finanzaufsicht. Die Verbote sind damit nicht mehr unmittelbar im WpHG geregelt.

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