LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in Courtagen im VersicherungsvertriebLesedauer: 3 Minuten

Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz tritt in Kraft Bafin klärt auf: Das ändert sich im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)

Seite 2 / 4

Höhere Maximalbeträge für Geldbußen

Auch die Höhe der Bußgelder im WpHG ist aufgrund der europäischen Vorgaben deutlich angehoben worden, berichtet die Bafin. Und zwar sowohl für natürliche als auch für juristische Personen.

Sah das WpHG bislang für natürliche Personen, die gegen das Verbot der Marktmanipulation verstießen, eine Geldbuße von bis zu 1 Million Euro vor, so kann die Bafin hier nun bis zu 5 Millionen Euro Geldbuße verhängen.

Zudem enthält das WpHG jetzt konkrete Vorgaben für Bußgelder gegen juristische Personen. kann künftig sowohl bei vorsätzlichen als auch bei leichtfertigen Verstößen gegen die Verbote von Insidergeschäften und Marktmanipulation grundsätzlich eine Geldbuße von bis zu 15 Millionen Euro verhängt werden. Alternativ kann die Bafin eine umsatzbezogene Geldbuße verhängen, wenn diese höher ist. Sie darf bis zu 15 Prozent des Gesamtumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs betragen.

Außerdem sieht das Gesetz nun laut Bafin eine dritte Möglichkeit sowohl bei natürlichen als auch bei juristischen Personen vor. Demnach ist eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zum Dreifachen des wirtschaftlichen Vorteils zu ahnden, der aus dem Verstoß gezogen wurde, wenn diese den gesetzlichen und den umsatzbezogenen Höchstbetrag übersteigt . „Erzielt beispielsweise eine börsennotierte Gesellschaft mit einem einschlägigen Gesamtumsatz von 100 Milliarden Euro durch Marktmanipulation, die von einer Leitungsperson zu verantworten ist, einen wirtschaftlichen Vorteil von 10 Millionen Euro, so beträgt der anzuwendende Bußgeldrahmen nach § 39 Absatz 4 a Satz 1 Nr. 1 WpHG 15 Milliarden Euro“, rechnet die Behörde vor.

Tipps der Redaktion