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Erstes OLG-Urteil gibt Kundin Recht Bausparkasse muss Alt-Verträge fortführen

in Courtagen im VersicherungsvertriebLesedauer: 2 Minuten
Hauptsitz der Wüstenrot & Württembergische-Gruppe in Stuttgart
Hauptsitz der Wüstenrot & Württembergische-Gruppe in Stuttgart

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat entschieden, dass Bausparkassen bei bloßer Zuteilungsreife ihren Kunden den Bausparvertrag nicht kündigen dürfen.

Der Fall

Es ging um einen mit 3 Prozent verzinsten Vertrag bei der Bausparkasse Wüstenrot aus dem Jahr 1978. Nachdem die Sparkasse ihren zuteilungsreifen Vertrag gekündigt hatte, zog die Kundin vors Gericht.

Das Urteil

Die Kündigung durch die Bausparkasse Wüstenrot sei nicht rechtens gewesen, entschieden die OLG-Richter (Aktenzeichen: 9 U 171/15). Die Bausparkasse Wüstenrot habe kein Recht, die Geldanlage zu kündigen, zitiert die Frankfurter Allgemeine Zeitung (F.A.Z.) den Richter Thomas Wetzel. Die Bausparerin müsse weiterhin die Möglichkeit haben, das Darlehen in Anspruch zu nehmen, auch wenn sich das derzeit bei einem Zins von 5 Prozent für sie nicht rechne. „Der Vertrag ist fortzusetzen.“

Hintergrundinfo

Das ist die erste Entscheidung eines Berufungsgerichts zugunsten eines Bauspar-Kunden. Zuvor gaben OLG in Koblenz, Celle, Hamm und München den Bausparkassen Recht.

In der derzeitigen Niedrigzinsphase lohnt es sich für Bausparkassen nicht, hochverzinste Alt-Verträge weiterzuführen. Daher haben die Finanzinstitute rund 200.000 solcher Verträge gekündigt. Viele Kunden klagten dagegen. Allerdings ergingen nach F.A.Z.-Informationen von den bundesweit rund 140 Urteilen 90 Prozent zugunsten der Bausparkassen. 

Und so geht es weiter

Das letzte Wort in dieser Rechtssache ist aber noch nicht gesprochen. Nach F.A.Z.-Informationen legt Wüstenrot Revision ein. Nun muss der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden, ob Sparkassen hochverzinste Alt-Verträge kündigen dürfen oder nicht. 

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