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„Es geht nicht um die Beratungsleistung als solche“ PKV-Tarifwechsel-Beratung: BdV verklagt MLP

BdV-Vorstandssprecher Axel Kleinlein. Der Bund der Versicherten zieht gegen Makler MLP vor Gericht.
BdV-Vorstandssprecher Axel Kleinlein. Der Bund der Versicherten zieht gegen Makler MLP vor Gericht.

Der verbrauchernahe Verband Bund der Versicherten (BdV) hat vor dem Landgericht Heidelberg Klage gegen den Finanzdienstleister MLP eingereicht.

Hintergrund des Streits ist ein Angebot, das MLP unter anderem auf seiner Webseite präsentiert: Der Finanzdienstleister bietet an, Verbraucher zu einem Wechsel der privaten Krankenversicherung (PKV) zu beraten. Nehme der Kunde ein von MLP ermitteltes Angebot an und wechsle seinen Versicherungsanbieter, soll dafür eine einmalige Servicepauschale fällig werden.

Nach Ansicht des BdV hat MLP dazu keine Befugnis: Versicherungsmakler – MLP ist mit einer Zulassung nach & 34 d Gewerbeordnung registriert ­– dürften eine Tarifwechselberatung nicht als eine für sich stehende Leistung, sondern höchstens als Nebenleistung der Versicherungsvermittlung anbieten, argumentiert der BdV. Darüber hinaus dürften sie mit Verbrauchern auch kein gesondertes Honorar vereinbaren. Entsprechende Angebote dürften nur behördlich zugelassene Versicherungsberater machen.

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MLP sieht das anders: „Die Kritik des BdV können wir weiterhin nicht nachvollziehen“, erklärte ein Unternehmenssprecher gegenüber dem Versicherungs-Branchenportal pfefferminzia.de. „Sie bezieht sich auch nicht auf die Beratungsleistung als solche. Stattdessen wird hier lediglich die Frage des gewerberechtlichen Status aufgeworfen.“

Eine eigene „eingängige Rechtsprüfung“ habe MLP zu einer „komplett anderen Auffassung“ als der des BdV geführt. Das Angebot seines Hauses sei im Kontrast zum vorhandenen Marktangebot ganz gezielt kundenfreundlich konzipiert worden: Immerhin falle die Servicepauschale nur im Erfolgsfall an, erläutert der Sprecher den Standpunkt von MLP. Das Angebot fuße auf einem Rundschreiben der DIHK als der für Versicherungsmakler zuständigen Aufsichtsbehörde und sei somit zulässig, so der Sprecher weiter.

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