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in Courtagen im VersicherungsvertriebLesedauer: 7 Minuten

Es wird konkret Das bedeutet der jüngste Mifid-II-Entwurf für Berater

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Interessenkonflikte

Für Interessenkonflikte stellt der delegierte Rechtsakt klar, dass diese nicht einfach nur den Kunden offengelegt werden können. Die Offenlegung von Interessenkonflikten sei „ultima ratio“. Es wird daher in Zukunft nicht ausreichen, möglichst viele Interessenkonflikte in der Conflict of Interest Policy einfach nur offenzulegen. Vielmehr muss das Institut sich darum kümmern, die Interessenkonflikte tatsächlich so weit wie möglich zu reduzieren und erst dann, wenn organisatorische und administrative Vorkehrungen nicht mehr ausreichend gewährleisten können, dass ein Interessenkonflikt besteht, darf dieser offengelegt werden.

In der Offenlegung muss dann konsequenterweise entsprechend deutlich angegeben werden, dass die organisatorischen Vorkehrungen nicht ausreichen, um einen Interessenkonflikt auszuschließen und eine genaue Beschreibung des Interessenkonflikts gegeben werden.

Kosten


Die Kostentransparenz wird deutlich verschärft. Dem Kunden sind im Voraus (ex ante) und im Nachhinein (ex post) alle Kosten und Nebenkosten anzugeben. In diesem Rahmen sind dem Kunden alle Kosten der Dienstleistung (zum Beispiel Anlageberatung, Vermögensverwaltung, Verwahrung) als auch die Kosten des jeweiligen Wertpapiers mitzuteilen. Zu den Kosten des Wertpapiers gehören auch die Verwaltungsgebühren, Tauschgebühren, die Finanzierungskosten innerhalb des Produkts und zum Beispiel im Fonds auch die Kosten und Steuern für eine Wertpapierleihe.

Ergeben sich diese Kosten nicht aus dem KIID oder dem KID, muss der Anbieter diese Kosten selbst berechnen und sie sich gegebenenfalls von der Fondsgesellschaft besorgen. Der Kunde muss auch eine Veranschaulichung der kumulativen Wirkung der Kosten auf die Rendite erhalten. Dazu ist die Wirkung der Gesamtkosten darzustellen, inklusive einer Veranschaulichung zu voraussichtlichen Kostenspitzen, und dazu eine eigene Beschreibung zu erstellen.

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