Bislang wird „Algorithmic Trading“ mit Hochfrequenzhandel oder spezialisierten Trading Desks in Verbindung gebracht. Das könnte sich bald ändern. Denn die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (Esma) verschiebt die aufsichtsrechtliche Auslegung deutlich. Damit stellt sie eine in der Branche weit verbreitete Praxis infrage – mit potenziell drastischen Folgen für weite Teile der Vermögensverwaltung.
In der Fonds- und Anlagebranche hat sich über Jahre hinweg eine gängige Praxis etabliert: Ein Algorithmus generiert auf Basis vordefinierter Regeln Orders, beispielsweise im Rahmen eines Rebalancings. Diese Orders werden anschließend gesammelt, freigegeben und an den Markt weitergeleitet.
Diese „Human-in-the-Loop“-Konstruktion wurde häufig genutzt, um nicht unter die Anforderungen des algorithmischen Handels zu fallen. Der menschliche Eingriff, oft lediglich ein Klick zur Freigabe einer Vielzahl von Orders, fungierte dabei als pragmatisches Vehikel, um zusätzliche regulatorische Aufwände zu vermeiden.
Warum der menschliche Klick nicht mehr reicht
Die Esma stellt diese Logik nun jedoch ausdrücklich infrage. In ihrem „Supervisory Briefing“ vom 26. Februar 2026 macht sie deutlich: Wenn ein Computeralgorithmus einzelne Orderparameter wie Zeitpunkt, Preis oder Volumen festlegt, kann dies bereits als algorithmischer Handel gelten.
Ausgenommen sind lediglich rein technische Prozesse, wie etwa die Orderweiterleitung oder die Nachbearbeitung abgeschlossener Transaktionen. Entscheidend ist: Die bloße menschliche Freigabe hebt den algorithmischen Charakter nicht auf. In dem Briefing hält die Esma außerdem fest, dass auch Kreditinstitute in den Anwendungsbereich fallen, sobald sie Wertpapierdienstleistungen erbringen.
Damit wird eine bislang weit verbreitete Praxis regulatorisch neu kategorisiert. Zugespitzt formuliert: Jede Order, die nicht vollständig manuell eingegeben wird, rückt in Richtung algorithmischer Handel.
Rebalancing macht das Thema groß
Die eigentliche Brisanz ergibt sich aus der Reichweite dieser neuen Auslegung. Denn es ist nicht nur ein Randbereich digitaler Geschäftsmodelle betroffen. Die Esma adressiert auch Prozesse wie das automatisierte Rebalancing. In dem Briefing wird „Portfolio Rebalancing Decisions” ausdrücklich als Beispiel für algorithmische Logik genannt. Damit ist das automatisierte Entscheiden über Portfolio-Umschichtungen auf Basis vordefinierter Regeln oder Marktbedingungen gemeint. Dies ist ein Kernprozess moderner Vermögensverwaltung, den zahlreiche Institute heute als selbstverständlichen Bestandteil ihres Betriebs durchführen.
Somit wird aus einem vermeintlichen Spezialthema des Kapitalmarkthandels eine strukturelle Frage für weite Teile der Branche. Das Thema beschränkt sich also nicht nur auf Robo-Advisor, sondern bezieht auch Banken, Asset Manager, Fondsgesellschaften und klassische Vermögensverwalter mit ein – überall dort, wo regelbasierte Automatismen auch nur einen einzigen Orderparameter bestimmen.
Zu den geplanten neuen regulatorischen Anforderungen zählen unter anderem umfangreiche Tests, klare Governance-Strukturen, eine detaillierte Dokumentation und zusätzliche Kontroll- sowie Reportingpflichten. Selbst bei ausgelagerten oder von Drittanbietern bezogenen Systemen soll die regulatorische Verantwortung künftig beim jeweiligen Institut verbleiben. Der organisatorische und technische Aufwand wird entsprechend steigen. Dies wird insbesondere für Anbieter mit stark automatisierten und skalierbaren Geschäftsmodellen Auswirkungen auf Prozesse und Kostenstrukturen haben.
Was Institute jetzt tun sollten
Auch wenn die neuen Anforderungen noch nicht unmittelbar greifen, sollten Institute das Thema auf ihre unternehmensinterne Watchlist setzen. Im ersten Schritt geht es darum, Transparenz zu schaffen: Welche Prozesse legen heute bereits automatisiert Orderparameter fest, beispielsweise im Rebalancing oder in der Ordervorbereitung?
Darauf aufbauend empfiehlt sich eine erste Einordnung dieser Prozesse anhand der Esma-Definition. Das Ziel besteht weniger in einer sofortigen Umstellung als vielmehr darin, ein realistisches Verständnis der eigenen Situation zu entwickeln. Parallel dazu kann es sinnvoll sein, bestehende Governance-, Test- und Kontrollmechanismen zu überprüfen und sie schrittweise an mögliche künftige Anforderungen anzupassen.
Noch nicht bindend, aber ein klarer Fingerzeig
Das Esma-Briefing ist zwar formal noch nicht rechtsverbindlich. Es dient jedoch als Leitlinie für die Aufsichtspraxis und wird voraussichtlich in die nationale Regulierung und Prüfungspraxis einfließen. Erfahrungsgemäß geschieht dies mit zeitlichem Verzug, aber in klarer Richtung.
Für Marktteilnehmer bedeutet das: Zunächst besteht kein Handlungszwang, mittelfristig müssen jedoch die internen Strukturen oder Prozesse überprüft beziehungsweise überarbeitet werden. Wer automatisiertes Rebalancing oder vergleichbare Prozesse bislang außerhalb des Algorithmic Trading verortet hat, sollte diese Einstufung jetzt noch einmal kritisch überdenken. Denn was heute noch als Graubereich gilt, könnte morgen bereits einer strengen Regulierung unterliegen.
Über die Autoren

ist Manager und seit 2025 bei Cofinpro. Sein Beratungsschwerpunkt liegt in der vertrieblichen und regulatorischen Weiterentwicklung von Asset Managern und ihrer Produkte. Englisch blickt auf knapp zehn Jahre Beratungserfahrung an der Schnittstelle zwischen Fachlichkeit und IT und viele erfolgreiche Kundenprojekte zurück.
Nikolaus Drax

ist Senior Consultant und seit 2019 bei Cofinpro. Er berät Banken und Kapitalverwaltungsgesellschaften mit Fokus auf Wertpapierprozesse. Als Berater begleitet er seit über sechs Jahren Projekte im Robo-Advisor- und Vermögensverwaltungsumfeld. Drax verfügt zudem über fundierte Kenntnisse in der technischen und fachlichen Konzeption und Umsetzung von Datenschnittstellen und Orderstrecken.
