Die EU-Kommission hat einen Reformvorschlag für die Offenlegungsverordnung nachhaltiger Finanzprodukte (SFDR) vorgelegt. Die ursprünglich im März 2021 in Kraft getretene Regelung sollte mehr Transparenz für Anleger in Sachen Nachhaltigkeit schaffen. In der Praxis haperte es jedoch: Die aktuellen Regelungen hätten sich als zu komplex, lang und für Anleger kaum verständlich erwiesen, begründet die EU-Kommission den Schritt.
Besonders problematisch: Die Offenlegungspflichten nach Artikel 8 und 9 seien faktisch als Produktkategorien genutzt worden. Das erhöhe das Risiko von Greenwashing und Fehlkäufen, heißt es in einem nun veröffentlichten Papier.
Drei neue Kategorien für Finanzprodukte
Abhilfe schaffen soll ein neues System, das ESG-Finanzprodukte in drei klar definierte Gruppen einteilt:
- „Nachhaltige Kategorie“: Darunter fallen Produkte, die in Unternehmen oder Projekte investieren, die bereits hohe Nachhaltigkeitsstandards erfüllen und zu konkreten Nachhaltigkeitszielen beitragen – etwa im Klima-, Umwelt- oder Sozialbereich. Diese Kategorie hat die strengsten Ausschlusskriterien: Investitionen in Tabak, verbotene Waffen, Unternehmen mit Menschenrechtsverstößen sowie in fossile Brennstoffe oder energieintensive Tätigkeiten sind tabu, ebenso wie Firmen, die ihre Aktivitäten im Bereich fossiler Brennstoffe ausweiten.
- „Übergangskategorie“: Diese neue Kategorie wurde für Produkte konzipiert, die in Unternehmen oder Projekte investieren, „die noch nicht nachhaltig sind, sich aber auf einem glaubwürdigen Übergangsweg befinden“. Auch Investitionen, die zu Verbesserungen in den Bereichen Klima, Umwelt oder Soziales beitragen, sind damit abgedeckt. Die Ausschlüsse sind so auch etwas weniger streng: Zwar bleiben Tabak, umstrittene Waffen, Menschenrechtsverstöße und Unternehmen mit erheblichen Kohle-Einnahmen ausgeschlossen, doch andere fossile Energieträger sind unter bestimmten Bedingungen möglich – solange die Unternehmen ihre Aktivitäten in diesem Bereich nicht ausbauen.
- „ESG-Grundlagenkategorie“: Diese Kategorie deckt das breite Spektrum anderer ESG-Anlageansätze ab – etwa Best-in-Class-Strategien oder Ansätze, bei denen die schlechtesten ESG-Performer ausgeschlossen werden. Für diese Kategorie gelten die sozialen Ausschlüsse der Übergangskategorie plus ein Kohle-Ausschluss.
Die Neuregelung sieht vor, dass bei allen drei Kategorien mindestens 70 Prozent des Portfolios der jeweiligen Strategie folgen müssen. Weiter gilt: Nur Produkte, die die Kriterien einer dieser Kategorien erfüllen, dürfen künftig ESG-Begriffe in ihren Namen oder Marketingmaterialien verwenden.
Offenlegungspflichten für Unternehmen gestrichen
Neben der neuen Kategorisierung plant die EU-Kommission weitere Vereinfachungen. Die Offenlegungspflichten auf Unternehmensebene sollen weitgehend gestrichen werden – bisher mussten Finanzmarktteilnehmer mit mehr als 500 Mitarbeitern umfangreiche Informationen über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen ihrer Anlageentscheidungen auf ihrer Website veröffentlichen. Diese Anforderung entfällt für die meisten Unternehmen.
Das werde laut EU-Kommission „die jährlichen Offenlegungskosten für Finanzmarktteilnehmer um 25 Prozent senken, was wiederkehrenden jährlichen Einsparungen in Höhe von 56 Millionen Euro entspricht“. Nur noch die größten Finanzmarktteilnehmer, die bestimmten Schwellenwerten unterliegen, müssten dann noch Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesellschaft auf Unternehmensebene veröffentlichen. Zu den konkreten Schwellenwerten macht die EU-Kommission allerdings keine Angaben.
Auch auf Produktebene sind neue Regelungen vorgesehen: So sinkt die Anzahl der zu behandelnden Themen, die Vorlagen werden auf maximal zwei Seiten begrenzt. Die Informationen sollen sich auf das konzentrieren, was für Anleger wirklich relevant und vergleichbar sei.
Anbieter könnten sich auf weniger Datenpunkte beschränken und dort, wo detaillierte Daten fehlen, auf Schätzungen zurückgreifen – dies müsse aber transparent gemacht werden. Damit will die EU-Kommission kleineren Marktteilnehmern den Zugang zu nachhaltigem Investment erleichtern, die bisher mit den Kosten und dem Aufwand zu kämpfen hatten.
EU-Taxonomie wird flexibler eingebunden
Die EU-Taxonomie, die definiert, welche wirtschaftlichen Tätigkeiten als nachhaltig gelten, soll nach dem Vorschlag ein wichtiges Instrument bleiben, werde aber flexibler eingebunden. Produkte können die Taxonomie freiwillig nutzen, besonders in den Kategorien „Nachhaltigkeit“ und „Übergang“.
Als Anreiz gilt: Wer mindestens 15 Prozent in taxonomiekonforme Vermögenswerte investiert, erfüllt automatisch das 70-Prozent-Kriterium für den positiven Beitrag. Auch Produkte, die EU-Klima-Referenzwerte, also in Paris abgestimmte Klimaziele, replizieren oder danach verwaltet werden, erhalten eine vereinfachte Einstufung.
Bessere Orientierung für Anleger
Für Anleger soll die Reform mit ihren klaren Ausschlusskriterien eine deutlich bessere Orientierung bieten. Neben dem Ziel Greenwashing zu verhindern, will die EU auch dem Problem des sogenannten Green Hushing begegnen – der Praxis, dass Marktteilnehmer ihre Nachhaltigkeitsbemühungen aus Angst vor Greenwashing-Vorwürfen nicht kommunizieren.
Gleichzeitig stellt die Kommission klar, dass die Regelungen Investitionen in die Verteidigungsbranche nicht behindern – lediglich in den meisten Mitgliedstaaten verbotene Waffen wie chemische oder biologische Waffen seien bei Produkten, die in die drei Kategorien fallen, ausgeschlossen.
Im nächsten Schritt befassen sich nun das EU-Parlament und der Rat mit dem Entwurf. Eine Verabschiedung der überarbeiteten SFDR wird im Laufe des Jahres 2026 erwartet.
Branche begrüßt Reformvorschlag
Aus der Branche kommen positive Reaktionen. Als „weitgehend gelungen“ bezeichnet der Fondsverband BVI den Vorschlag. „Mit dem Reformvorschlag zur Offenlegungsverordnung schafft die EU-Kommission endlich Klarheit bei den Anforderungen an nachhaltige Geldanlagen und baut Bürokratie ab“, sagt BVI-Hauptgeschäftsführer Thomas Richter. Der Verband will zudem erfahren haben, dass Portfolioverwaltung und Anlageberatung damit nicht mehr unter die Offenlegungsverordnung fallen.
Für nachhaltig orientierte Anleger und Fondsgesellschaften könne diese Reform zum Befreiungsschlag werden, allerdings fehle ein entscheidender Schritt, „nämlich die Vereinfachung der Kriterien für Nachhaltigkeitspräferenzen im Vertrieb“, so Richter weiter. Der BVI fordert eine Überarbeitung der Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen in der Anlageberatung. Diese sollte auf die neuen Produktkategorien nach SFDR abstellen und zeitgleich mit der SFDR-Reform in Kraft treten.





Auch der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) sieht den Reformvorschlag positiv: Bei Nachhaltigkeitsinformationen zu Finanzanlageprodukten, etwa kapitalbildenden Lebensversicherungen, „kommen in vielen Fällen schon einmal 20 bis 30 Seiten zusammen“, sagt GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen. „Zukünftig werden alle relevanten Informationen einfach und verständlich auf maximal zwei Seiten zur Verfügung gestellt. Das ist ein großer Gewinn für Versicherte.“
Auch die neue Übergangskategorie begrüßt Asmussen: „Das ist ein realistischer und fortschrittlicher Ansatz, der das nachhaltige Engagement der Branche besser abbildet.“ Inwieweit die nun vorgeschlagenen Erleichterungen in der Praxis von den Versicherern angewendet werden können, werde aber auch von der konkreten Ausgestaltung der technischen Regulierungsstandards abhängen, die erst später folgen.


