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Neuerungen durch die EU-Richtlinie AIFMD II im Überblick
Am 15. April ist eine neue EU-Richtlinie in Kraft getreten, mit vollem Namen heißt sie „Richtlinie (EU) 2024/927 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG (AIFMD II) im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds“.
Die AIFMD II ändert sowohl die Richtlinie 2011/61/EUR (AIFMD) als auch die Richtlinie 2009/65/EG (Ogaw-Richtlinie). Die EU-Mitgliedstaaten haben jetzt 24 Monate Zeit, um die neuen Regeln umzusetzen, bevor sie ab 16. April 2026 anzuwenden sind. Einzelne Berichtspflichten müssen erst ein Jahr später, zum 16. April 2027, umgesetzt sein.
Im Folgenden werden zentrale Änderungen durch die AIFMD II dargestellt, ohne dabei auf die Änderungen der Ogaw-Richtlinie einzugehen.
Voraussetzungen der Erlaubnis
Bei Beantragung einer Erlaubnis zur Verwaltung Alternativer Investmentfonds (AIF) – in Deutschland also einer KVG-Erlaubnis nach Paragraf 20 KAGB – ist zukünftig unter anderem Folgendes zu beachten:
Als Geschäftsleiter müssen mindestens zwei natürliche Personen mit Wohnsitz in der EU tätig sein, und zwar grundsätzlich auf Vollzeitbasis. Weiter erforderlich sind detaillierte Angaben zu Berichtslinien, Zuständigkeiten und unterstützenden technischen und personellen Ressourcen.
Dies gilt auch in Bezug auf ausgelagerte Funktionen. Änderungen dazu sind anzuzeigen, geplante Änderungen wie bisher bereits vorab. Auch vor dem Hintergrund des zukünftig erweiterten jährlichen Reportings gegenüber den Aufsichtsbehörden werden laufend Informationen zu bestehenden Auslagerungsbeziehungen zu erfassen sein, um darüber wie vorgesehen berichten zu können.
Erlaubte Tätigkeiten
Grundsätzlich soll externen Managern Alternativer Investmentfonds (AIFM) auch „jede andere Funktion oder Tätigkeit“ erlaubt sein, die in Bezug auf die kollektive Fondsverwaltung oder im Rahmen der Erlaubnis erbrachte Dienstleistungen bereits wahrgenommen wird – sofern potenzielle Interessenkonflikte angemessen ausgeräumt werden.
AIF und Kreditvergabe
Vergibt ein AIF Kredite, so wird im Rahmen der AIFMD zukünftig unterschieden, ob es sich um einen AIF handelt, der im Rahmen seiner Geschäfte auch Kredite vergeben darf, oder einen AIF, der nach dem neu aufgenommenen Artikel 4 Absatz 1 lit at AIFMD explizit als „kreditvergebender AIF“ eingestuft wird. Bei Letzerem handelt es sich um einen AIF, dessen Anlagestrategie entweder hauptsächlich darin besteht, Kredite zu vergeben oder dessen vergebene Kredite einen Nominalwert haben, der mindestens 50 Prozent seines Nettoinventarwerts ausmacht.
Darüber hinaus normiert die AIFMD nun ein sogenanntes Organkreditverbot: Künftig ist es dem AIF gemäß Artikel 15 Abs. 4e AIFMD untersagt, Darlehen an seinen AIFM oder dessen Mitarbeiter, seine Verwahrstelle oder an ein Auslagerungsunternehmen oder dessen Mitarbeiter zu vergeben.
Zudem muss der AIFM grundsätzlich sicherstellen (Artikel 15 Abs. 4i AIFMD) , dass der von ihm verwaltete AIF 5 Prozent des Nominalwerts seiner vergebenen Kredite und der anschließend auf dem Sekundärmarkt vergebenen Kredite einbehält und nicht weitergibt.
Neue Regeln beim Liquiditätsmanagement
AIFM, die offene AIF verwalten, sind insoweit künftig gemäß Artikel 16 Abs. 2b AIFMD verpflichtet, mindestens zwei Liquiditätsmanagement-Instrumente, wie sie in den Nummern 2 bis 8 des neu eingeführten Anhang V aufgeführt sind, in die Vertragsbedingungen oder in die Fonds-Satzung aufzunehmen. Die in Anhang V aufgeführten Instrumente – etwa Rücknahmegebühren oder Verwässerungsschutzabgaben – werden durch technische Regulierungsstandards präzisiert, zu denen Esma noch die Entwürfe liefern muss. Die neuen Regeln gelten unbeschadet der Vorgaben, die die Verordnungen Eltif, Euveca und Eusef machen.
Darüber hinaus ändert sich das Liquiditätsmanagement für kreditvergebende AIF, die grundsätzlich nur als geschlossene Fonds aufgelegt werden dürfen. Offene Fonds können nur unter zusätzlichen Voraussetzungen kreditvergebende AIF sein.
Leverage-Grenzen für kreditvergebende AIF
Um die Stabilität und Integrität des Finanzsystems sicherzustellen, unterliegen kreditvergebende AIF bestimmten Leverage-Grenzen. Deren Höhe ist aufgrund des unterschiedlichen Risikos für offene und geschlossene AIF verschieden. Bei offenen AIF liegt sie bei 175 Prozent, bei geschlossenen AIF bei 300 Prozent.
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Eine Ausnahme besteht dann, wenn der kreditvergebende AIF ausschließlich Gesellschafterdarlehen vergibt, sofern deren Wert nicht mehr als 150 Prozent des Fondskapitals ausmacht.
Regeln für die Auslagerung
Die Auslagerungsregeln nach der AIFMD II sind auf sämtliche Tätigkeiten eines AIFM einschließlich der Nebendienstleistungen anwendbar, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeiten der Mifid unterfallen.
Grenzüberschreitende Tätigkeiten von Verwahrstellen
Die AIFMD II sieht die Möglichkeit vor, eine Verwahrstelle mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu bestimmen. Allerdings ist das nur dann möglich, wenn bestimmte Schwellenwerte nicht überschritten werden und es im Sitzstaat des AIF keine Alternative gibt.
Nationales Platzierungsregime
Des Weiteren ändert die AIFMD II die Bedingungen für den Vertrieb von AIF, die von nicht europäischen AIFM verwaltet und ohne Pass in EU-Mitgliedstaaten angeboten werden.
Erweiterte Berichts- und Offenlegungspflichten
Schließlich sieht die neue Richtlinie neue Regeln in Bezug auf Informationspflichten gegenüber Anlegern vor. Diesen ist eine Liste offenzulegen, die die Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten enthält, die das AIFM im Zusammenhang mit dem Fondsbetrieb trägt und die direkt und indirekt dem Fonds zugeordnet werden können (Artikel 23 lit ia AIFMD).
Ebenfalls informiert werden müssen die Anleger über die Zusammensetzung des Portfolios der vergebenen Kredite, über sämtliche Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten, die direkt oder indirekt von den Anlegern getragen wurden, sowie über jedes Mutter- oder Tochterunternehmen oder jede Zweckgesellschaft, die in Bezug auf die Anlagen des AIF oder im Namen des AIFM genutzt wurde.
Auch gegenüber den zuständigen Behörden wurden die Informationspflichten in Artikel 24 AIFMD geändert und erweitert.
Fazit
Ein Teil der durch die AIFMD II vorgenommenen Änderungen findet sich bereits jetzt im KAGB wieder, sodass in diesen Punkten keine maßgeblichen Änderungen zu erwarten sind. Anpassungen sind aber insbesondere im Bereich der Darlehensvergabe durch kreditvergebende AIF, dem damit zusammenhängenden Liquiditätsmanagement und den Berichtspflichten zu erwarten.
Darüber dürften sie auch Klarheit bei den erlaubten Tätigkeiten und der Auslagerung auf Ebene der EU beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums mit sich bringen.
Über die Autoren:
Rechtsanwalt und Partner Christian Conreder leitet den Bereich Kapitalanlagerecht bei der Unternehmensberatung Rödl & Partner. Sein Schwerpunkt liegt im Bank- und Kapitalmarktrecht sowie dem Zahlungsverkehrsrecht. Conreder hat zahlreiche juristische Fachbeiträge veröffentlicht und tritt als Referent für Fortbildungen und Fachveranstaltungen auf.
Rechtsanwältin Michaela Engler ist Associate Partner im Bereich Investmentrecht bei Rödl & Partner. Sie verfügt über langjährige Expertise in den Bereichen Bank- und Finanzdienstleistungsaufsichtsrecht, Kapitalmarktrecht und Investmentrecht. Engler hat sich auf die Beratung ausländischer Marktteilnehmer spezialisiert, sowohl aus der EU/dem EWR als auch aus Drittstaaten wie Schweiz, UK oder USA.