EuGH erleichtert Nachweis für Insiderhandel
Denn wenn einwandfrei nachgewiesen werden kann, dass eine unternehmensinterne Entscheidung bereits vor Kenntniserlangung ohne Vorbehalt getroffen und diese Entscheidung nach Kenntniserlangung – ohne Abweichung von dem zuvor aufgestellten Plan – lediglich umgesetzt wurde, sollte man im Regelfall auch in Zukunft die Vermutung einer „Verwendung“ widerlegen können.
Ein Beispiel für diese Fallgruppe ist das Stakebuilding, bei dem der Bieter unbemerkt einen Teil der Aktien der Zielgesellschaft über die Börse erwirbt. Während der Bieter die Aktienpositionen sukzessive aufbaut, erhält er häufig Kenntnis von Insiderinformationen über die Zielgesellschaft.
Um das insiderrechtliche Risiko zu reduzieren, sollte der Bieter daher in einem möglichst frühen Stadium einen klar definierten Plan für das Stakebuilding entwerfen, diesen möglichst detailliert dokumentieren und konsequent umsetzen. Auf diese Weise kann er darlegen, dass sich die neuen Insiderinformationen nicht auf die Durchführung des Stakebuilding ausgewirkt haben.
Keine unüberwindbaren Hürden
Fazit: Die Entscheidung des EuGH wird den Nachweis eines verbotenen Insiderhandels voraussichtlich erheblich erleichtern. Gleichzeitig werden die meisten der Verhaltensweisen, die bisher zulässig waren, auch in Zukunft nicht vom Insiderhandelsverbot erfasst sein. Dass eine „Nutzung“ beziehungsweise „Verwendung“ bei Vorliegen aller anderen Tatbestandsmerkmale widerleglich vermutet wird, steigert unter anderem die Notwendigkeit die eigenen unternehmerischer Entscheidungen und Pläne detailliert zu dokumentieren. Es stellt aber bei entsprechender rechtlicher Beratung keine unüberwindbaren Hürden auf.
Zum Autor: Dr. Adrian Bingel, Dipl.-Kfm., LL.M. ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei Gleiss Lutz in Stuttgart. Er ist dort im Bereich Gesellschaftsrecht/M&A tätig.
Ein Beispiel für diese Fallgruppe ist das Stakebuilding, bei dem der Bieter unbemerkt einen Teil der Aktien der Zielgesellschaft über die Börse erwirbt. Während der Bieter die Aktienpositionen sukzessive aufbaut, erhält er häufig Kenntnis von Insiderinformationen über die Zielgesellschaft.
Um das insiderrechtliche Risiko zu reduzieren, sollte der Bieter daher in einem möglichst frühen Stadium einen klar definierten Plan für das Stakebuilding entwerfen, diesen möglichst detailliert dokumentieren und konsequent umsetzen. Auf diese Weise kann er darlegen, dass sich die neuen Insiderinformationen nicht auf die Durchführung des Stakebuilding ausgewirkt haben.
Keine unüberwindbaren Hürden
Fazit: Die Entscheidung des EuGH wird den Nachweis eines verbotenen Insiderhandels voraussichtlich erheblich erleichtern. Gleichzeitig werden die meisten der Verhaltensweisen, die bisher zulässig waren, auch in Zukunft nicht vom Insiderhandelsverbot erfasst sein. Dass eine „Nutzung“ beziehungsweise „Verwendung“ bei Vorliegen aller anderen Tatbestandsmerkmale widerleglich vermutet wird, steigert unter anderem die Notwendigkeit die eigenen unternehmerischer Entscheidungen und Pläne detailliert zu dokumentieren. Es stellt aber bei entsprechender rechtlicher Beratung keine unüberwindbaren Hürden auf.
Zum Autor: Dr. Adrian Bingel, Dipl.-Kfm., LL.M. ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei Gleiss Lutz in Stuttgart. Er ist dort im Bereich Gesellschaftsrecht/M&A tätig.
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