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Aktualisiert am 01.11.2010 - 16:58 UhrLesedauer: 1 Minute

EuGH-Urteil: Europaweite Ausschreibung öffentlicher BAV-Verträge ist Pflicht

Quelle: Fotolia
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Bisher haben die Kommunen durch Tarifverträge - ohne Ausschreibung nach europäischem Vergaberecht - die Anbieter für die betriebliche Altersversorgung festgelegt. Diese Praxis im öffentlichen Dienst verstößt jedoch gegen das Europarecht, so das Urteil des EuGH (Aktenzeichen: C-271/08). Künftig müssen derartige Aufträge öffentlich ausgeschrieben werden.

Als Begründung für eine Ausschreibepflicht führte der EuGH unter anderem an, dass der Abschluss eines Versicherungsvertrags im Rahmen der Entgeltumwandlung entgeltlichen Charakter aus Sicht der öffentlichen Arbeitgeber hat. Schließlich hat der Arbeitgeber ein „unmittelbares wirtschaftliches Interesse“ am Vertragsabschluss, da ihn der BAV-Anbieter von seinen Verwaltungsaufgaben in diesem Bereich entlastet. Dass letztendlich der Arbeitnehmer wirtschaftlich gesehen der Begünstigte des Versicherungsvertrags ist, spielt dabei nach Auffassung des EuGHs keine Rolle.

Allerdings gilt dieser Zwang zur Ausschreibung nur für die großen Kommunen und öffentlichen Betriebe ab etwa 2.000 Beschäftigten. Außerdem muss ein öffentlicher Auftrag erst ab einem gewissen Wert ausgeschrieben werden. Dieser liegt aktuell bei 193.000 Euro.

„Das Urteil betrifft rund 2,3 Millionen Angestellte im kommunalen öffentlichen Dienst, die ebenso wie die Beschäftigten in der Privatwirtschaft einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung haben“, erklärt die Beratungs- und Dienstleistungsfirma für betriebliche Altersversorgung Longial. Das Unternehmen schätzt die Beiträge, um die es geht, auf bis zu 2,5 Milliarden Euro jährlich. 

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