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EuGH zu Widerrufsbelehrung Banken müssen neue Klagewelle befürchten

Eingangsschild des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg: Der EuGH hat sich Immobiliardarlehensverträge einer deutschen Sparkasse angesehen.
Eingangsschild des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg: Der EuGH hat sich Immobiliardarlehensverträge einer deutschen Sparkasse angesehen. | Foto: imago images / Patrick Scheiber
Frank van Alen
Foto: SKW Schwarz Rechtsanwälte

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 26. März 2020 eine typische Widerrufsklausel in deutschen Verbraucherkreditverträgen als intransparent eingestuft (C-66/19). Die Verträge müssten „in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist angeben“, stellten die Richter klar.

Diese Anforderung sei nicht erfüllt, wenn Banken und Sparkassen in einer Widerrufsbelehrung lediglich auf eine Rechtsvorschrift Bezug nehmen, „die selbst auf weitere Vorschriften des deutschen Rechts verweist“. Ein solcher sogenannter Kaskadenverweis räume einem Verbraucher keine hinreichende Möglichkeit ein, den Beginn seiner Widerrufsfrist in einfacher und für ihn verständlicher Weise zu ermitteln.

Das Landgericht Saarbrücken hatte dem EuGH eine Klausel aus der von der Sparkasse verwendeten Widerrufsinformation zur Prüfung vorgelegt. Danach wird der Beginn der Widerrufsfrist davon abhängig gemacht, dass dem Kreditnehmer sämtliche gesetzlich vorgesehene Pflichtangaben nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (konkret Paragraf 492 Absatz 2 BGB) übermittelt wurden – wobei dort zu den Pflichtangaben auf eine Vorschrift aus dem Einführungsgesetz zum BGB verwiesen wird.

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Der Ausgangsfall

Im Jahr 2012 hatte ein Verbraucher einen Immobilienkredit bei einer Sparkasse aufgenommen. Anfang 2016 widerrief er den Darlehensvertrag mit der Begründung, die Sparkasse habe ihn nicht korrekt über sein 14-tägiges Widerrufsrecht belehrt. Nachdem die Sparkasse eine Rückabwicklung des Vertrags abgelehnt hatte, erhob der Kreditnehmer Klage vor dem Landgericht Saarbrücken.

Das Landgericht (LG) wollte durch den EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen unter anderem geklärt wissen: Ist der Verweis in einer Widerrufsinformation auf eine nationale Rechtsvorschrift (hier Paragraf 492 Absatz 2 BGB) für einen Verbraucher hinreichend klar und prägnant im Sinne der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG (VKR) für die Berechnung seiner Widerrufsfrist? Mit seinem Urteil vom 26. März 2020 verneinte der EuGH dies.

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