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EuGH zu Widerrufsbelehrung Banken müssen neue Klagewelle befürchten

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Das EuGH-Urteil betrifft eine große Anzahl von grundpfandbesicherten Darlehensverträgen, welche die von Banken und Sparkassen im Zeitraum Juli 2010 bis März 2016 verwendeten Widerrufsinformationen beinhalteten; darin war für die Berechnung der Widerrufsfrist der Kaskadenverweis enthalten. Dessen Vereinbarkeit mit den Vorgaben der VKR war bislang schon ein immerwährender Streitpunkt zwischen Banken und Sparkassen einerseits und Verbraucherschützern andererseits. Das aktuelle Urteil stützt die Sichtweise der Verbraucherschützer und könnte zu einer neuen Widerrufswelle führen.

Folgen für die Praxis

Ob ein Kreditnehmer mit seinem auf die Unzulässigkeit des Kaskadenverweises gestützten Widerruf letztlich erfolgreich sein würde, erscheint allerdings fraglich. Denn der BGH hat die im Ausgangsfall des LG Saarbrücken streitige Klausel in zwei Beschlüssen noch einmal ausdrücklich als zulässig bestätigt (Beschlüsse vom 19. März 2019, XI ZR 44/18, und vom 2. April 2019, XI ZR 488/17).

Der BGH setzt sich dort auch mit dem Vorabentscheidungsersuchen des LG Saarbrücken auseinander. Er hält weiter an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass der Verweis auf Paragraf 492 Absatz 2 BGB – nebst Bezugnahme auf einige exemplarische Beispiele für die erforderlichen Informationen – eine im Sinne der VKR „klar und verständlich“ formulierte Belehrung darstelle. Eine vollständige Auflistung aller Informationen in der Widerrufsinformation wäre nämlich nicht mehr „knapp und prägnant“ im Sinne der VKR, sondern für den Verbraucher „schwer durchschaubar“ und „kaum mehr lesbar“.

Der Kaskadenverweis bilde zudem den ausdrücklichen Willen des deutschen Gesetzgebers ab, den Verbraucher in dieser Weise über den Anlauf seiner Widerrufsfrist entsprechend den Vorgaben der VKR zu belehren. Hieran sei der BGH nun einmal durch das Rechtsstaatsprinzip gebunden (Urteil vom 15. Oktober 2019, XI ZR 759/17). Eine richtlinienkonforme Auslegung dieser „derart eindeutigen“ Vorgaben des deutschen Gesetzgebers käme für den BGH nicht in Betracht.

Sollte das LG Saarbrücken also der Linie des EuGH folgen und den Kaskadenverweis als mit der VKR nicht vereinbar verwerfen, dürfte diese Sichtweise spätestens in der Revisionsinstanz vom BGH verworfen werden. Bis dahin steht allerdings zu erwarten, dass sich die Instanzengerichte zukünftig wieder vermehrt mit der Zulässigkeit des Kaskadenverweises werden beschäftigen müssen.

 
Über den Autor:
Frank van Alen ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner bei SKW Schwarz Rechtsanwälte in Hamburg.

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