EuGH zur fehlerhaften Widerrufsbelehrung Rückkaufswert allein ist nicht genug
Tritt ein Kunde nach fehlerhafter Widerrufsbelehrung vom LV- oder RV-Vertrag zurück, muss der Versicherer nach deutscher Rechtslage nur den Rückkaufswert erstatten. Dies stelle eine Benachteiligung des Verbrauchers dar, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 19. Dezember (Aktenzeichen: C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18).
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Hamburg ebnet der EuGH damit den Weg für Rückabwicklung von nach 2008 abgeschlossenen Lebens- und Rentenversicherungen. „Das heutige Urteil kann nur eines bedeuten: Im Falle eines Widerrufes müssen Verbraucher alle ihre eingezahlten Prämien zurückerhalten“, meint Kerstin Becker-Eiselen, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale Hamburg.
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Auch in einem zweiten Punkt hat der EuGH heute verbraucherfreundlich geurteilt, berichten die Verbraucherschützer. Kunden, die ihren Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag zwischen 1995 und 2007 abgeschlossen haben und vom Versicherer über ihr Rücktrittsrecht belehrt worden sind, können diesen Vertrag möglicherweise rückabwickeln. Denn viele Versicherer hätten es jahrelang versäumt, auf die Schriftform bei der Kündigung hinzuweisen. Laut EuGH-Urteil ist ein entsprechender Hinweis aber zwingend erforderlich, wenn in den nationalen Gesetzen eine bestimmte Form für die Rücktrittserklärung vorgeschrieben ist.