Auch geschlossene Fonds werden als Sondervermögen von der Umsatzsteuerbefreiung umfasst, urteilten die Luxemburger Richter. Für Geschäftsführer von Kapitalverwaltungsgesellschaften und geschlossenen Immobilienfonds besteht nun unmittelbarer Handlungsdruck. Aber auch die Dienstleister werden in Zukunft von diesem Urteil – materiell – betroffen sein. Eine Analyse der Wirtschaftsprüfer Crowe Kleeberg Real Estate.