Der Versicherungsmathematiker und ehemalige Vorstandschef beim Bund der Versicherten (BdV) Axel Kleinlein hat in einer schriftlichen Stellungnahme für den Bundestag scharfe Kritik an der geplanten Reform des Versicherungsvertragsrechts geübt. Der Experte, der vor seiner Tätigkeit im Verbraucherschutz jahrelang bei der Allianz Lebensversicherung aktiv war, sieht mehrere zentrale Verbraucherschutzaspekte gefährdet.
Automatisches Erlöschen nach 24 Monaten problematisch
Kleinleins Hauptkritikpunkt richtet sich gegen die geplante automatische Befristung des Widerrufsrechts auf 24 Monate nach Vertragsabschluss. „Die bisherigen Regelungen nach neuem VVG seit 2008 haben sich bewährt“, betont der Experte in seiner Stellungnahme vom 7. November 2025. Die angeführten Verwerfungen mit vermeintlicher Rechtsunsicherheit resultierten aus dem früher praktizierten Policenmodell, nicht aus den aktuellen Regelungen.
Besonders problematisch findet Kleinlein, dass das Widerrufsrecht nach dem Entwurf bereits erlischt, wenn eine „Belehrung über das Widerrufsrecht“ erfolgt ist – diese Belehrung werde aber im Gesetz gar nicht explizit gefordert.
Verbraucher sollen Vertragsunterlagen anfordern dürfen
Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die geplante Streichung von Paragraf 7 Absatz 4 VVG. Dieser gibt Versicherungsnehmern bisher das Recht, jederzeit die vollständigen Vertragsunterlagen vom Versicherer anzufordern. „Gerade bei über viele Jahrzehnte laufenden Verträgen und wechselnden Versicherungsunternehmen ist es wichtig, dass der Verbraucher die Möglichkeit hat, sich einfach über die ursprünglichen Vertragsbestimmungen zu informieren“, argumentiert Kleinlein.
Von den zehn größten Versicherern des Jahres 1990 seien mittlerweile schon sechs Unternehmen verschwunden oder in andere aufgegangen. Wenn nur das Versicherungsunternehmen dauerhaft die vollständige Kenntnis habe, sei der Verbraucher deutlich benachteiligt, so der Mathematiker.
Anforderungen an Widerrufsbelehrung unklar
Auch die neue Formulierung zur Widerrufsbelehrung in Paragraf 8 Absatz 2 Satz 2 VVG sieht Kleinlein kritisch. Es reiche nicht aus, nur über das „Bestehen“ eines Widerrufsrechts und die „Modalitäten zur Ausübung“ zu informieren. Vielmehr sollte über die Auswirkungen und Bedeutung dieses Rechts informiert werden.
Zudem kritisiert er, dass die Belehrung künftig nicht mehr „deutlich gestaltet“ sein muss. Dies sei besonders problematisch, da Vertragsunterlagen mittlerweile oft mehr als 100 Seiten umfassten. „Nur eine deutlich gestaltete Belehrung kann das für Verbraucher zentrale Widerrufsrecht hinreichend herausheben“, ist der Experte überzeugt.